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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 115/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen

3 StR 115/02

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der sehr milden Einzelstrafen kann der Senat ausschlie- ßen, daß die von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB beanstandeten Erwägungen sich zum Nachteil des Ange- klagten ausgewirkt haben.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker