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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 119/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 30. November 2001 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr.
45 der Anklage vom 12. Juli 2001 vorläufig eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte des bandenmäßigen g e-
werbsmäßigen Betruges in 73 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
1.
2.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen gewerbs-
mäßigen Betruges in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-
ten hat nur einen geringen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat ei-
nen Fehler nur insoweit erkennen lassen, als in den Feststellungen lediglich 73
Taten des bandenmäßigen, gewerbsmäßigen Betruges aufgeführt sind. Die
Strafkammer hat - offenbar versehentlich - versäumt, Feststellungen zu dem
Vorgang zum Nachteil der Firma O. GmbH & Co. zu treffen
(vgl. Anklageschrift vom 12. Juli 2001, Gerichtsakte Bd. IX S. 1764, Fall
Nr. 45). Soweit das Landgericht durch die Beschlüsse vom 30. November 2001
die Strafverfolgung auf 74 Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
beschränkt hat, war diese Tat davon nicht erfasst (vgl. Gerichtsakte Bd. IX,
S. 1890f.)."
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren
hinsichtlich der angeklagten Tat Nr. 45 einzustellen und der Schuldspruch zu
berichtigen.
Die Tat Nr. 45 der Anklage wäre im übrigen nicht übersehen worden,
wenn das Landgericht, wie es einer ordnungsgemäßen Urteilsbegründung ent-
sprochen hätte, auf den ersten Blick erkennbar die Einzelstrafen jeder einzel-
nen Tat zugeordnet und nicht lediglich - nach Schadenshöhe gestaffelt - zah-
lenmäßig zusammengefaßt hätte. Jedoch unterliegt der Strafausspruch nicht
der Aufhebung, weil den abgeurteilten Taten noch mit hinreichender Sicherheit
jeweils konkrete Einzelstrafen zugeordnet werden können und der Senat ange-
sichts der außerordentlich milden Gesamtstrafe ausschließen kann, daß diese
bei dem um eine Tat geringeren Schuldspruch milder ausgefallen wäre als ge-
schehen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker