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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 119/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 119/02

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 30. November 2001 wird

a)

das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr.

45 der Anklage vom 12. Juli 2001 vorläufig eingestellt; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte des bandenmäßigen g e-

werbsmäßigen Betruges in 73 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

1.

2.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen gewerbs-

mäßigen Betruges in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-

ten hat nur einen geringen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat ei-

nen Fehler nur insoweit erkennen lassen, als in den Feststellungen lediglich 73

Taten des bandenmäßigen, gewerbsmäßigen Betruges aufgeführt sind. Die

Strafkammer hat - offenbar versehentlich - versäumt, Feststellungen zu dem

Vorgang zum Nachteil der Firma O. GmbH & Co. zu treffen

(vgl. Anklageschrift vom 12. Juli 2001, Gerichtsakte Bd. IX S. 1764, Fall

Nr. 45). Soweit das Landgericht durch die Beschlüsse vom 30. November 2001

die Strafverfolgung auf 74 Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

beschränkt hat, war diese Tat davon nicht erfasst (vgl. Gerichtsakte Bd. IX,

S. 1890f.)."

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren

hinsichtlich der angeklagten Tat Nr. 45 einzustellen und der Schuldspruch zu

berichtigen.

Die Tat Nr. 45 der Anklage wäre im übrigen nicht übersehen worden,

wenn das Landgericht, wie es einer ordnungsgemäßen Urteilsbegründung ent-

sprochen hätte, auf den ersten Blick erkennbar die Einzelstrafen jeder einzel-

nen Tat zugeordnet und nicht lediglich - nach Schadenshöhe gestaffelt - zah-

lenmäßig zusammengefaßt hätte. Jedoch unterliegt der Strafausspruch nicht

der Aufhebung, weil den abgeurteilten Taten noch mit hinreichender Sicherheit

jeweils konkrete Einzelstrafen zugeordnet werden können und der Senat ange-

sichts der außerordentlich milden Gesamtstrafe ausschließen kann, daß diese

bei dem um eine Tat geringeren Schuldspruch milder ausgefallen wäre als ge-

schehen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker