BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 499/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 26. März 2001 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Hehlerei, Be-
günstigung und Urkundenfälschung in drei Fällen unter Einbeziehung einer
Verwarnung mit Strafvorbehalt aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel
gemäß §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Rüge der
Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO Erfolg.
Dem Angeklagten wurde nach den Schlußvorträgen der Staatsanwalt-
schaft und des Verteidigers das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist durch den
Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Das Protokoll weist
lediglich aus, daß "nach dem Schluß der Beweisaufnahme der Vertreter der
Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger zu ihren
Ausführungen und Anträgen das Wort erhielten". Sodann ist in der Sitzungs-
niederschrift im einzelnen festgehalten, welche Anträge der Vertreter der
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten. Daß dem Angeklagten im An-
schluß daran persönlich das letzte Wort erteilt worden ist, ist nicht vermerkt. Da
die Erteilung des letzten Wortes als eine wesentliche Förmlichkeit des Verfah-
rens nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHSt 22, 278, 280),
kommt es auf die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Proto-
kollführerin, wonach dem Angeklagten tatsächlich das letzte Wort erteilt wor-
den sei, nicht an. Die nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte Proto-
kollberichtigung würde der zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden ent-
ziehen und darf deshalb bei der Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt
werden (BGHSt 34, 11, 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 271
Rdn. 26).
Auf dem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil gegen den
die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten beruhen (§ 337 StPO). Der Senat
vermag nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte nach Erteilung des
letzten Wortes noch geäußert hätte und das Landgericht in allen Fällen der
Verurteilung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl.
BGHSt 22, 278, 280 f.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 37).
Zu der Anregung des Revisionsführers, das Verfahren gemäß § 354
Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, bemerkt
der Senat, daß die Behandlung der durchweg haltlosen Befangenheitsanträge
durch die Vertreterkammer hierzu keinen Anlaß gibt.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker