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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 80/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Nebenklägerin Auslagen zu tragen.
Zur Behandlung des Antrages auf Beiziehung der Jugendamtsakten und Ladung der Zeuginnen L. und E. bemerkt der Senat er- gänzend: Soweit die Zeuginnen Bekundungen zu auffälligen Verhal- tensweisen der Kinder im Kinderheim von Split machen sollten, hat das Landgericht diesen Teil des Antrages, wie sich aus dem Zusammen- hang der Beschlußbegründung ergibt, der Sache nach zutreffend als für die Entscheidung ohne Bedeutung behandelt.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker