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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 89/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 89/02

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 13. November 2001 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen -

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die

verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung

nicht stand. Sie enthält Widersprüche, die der Verurteilung des Angeklagten

die Grundlage entziehen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon,

daß der Angeklagte als Auftraggeber und Organisator an dem von den Zeugen

S. und E. in seiner Abwesenheit in Rotterdam durchgeführten Ko-

kainerwerb täterschaftlich beteiligt war, neben der Aussage des Zeugen

S. (UA S. 17 ff.) gleichwertig darauf, daß der Angeklagte den Pkw Opel

Astra angemietet hatte, in dem die Zeugen S. , E. und G. die

Fahrt nach Rotterdam unternahmen und in dem bei deren Wiedereinreise in

die Bundesrepublik das Kokain gefunden wurde. Dabei schließt es aus einer

Mehrzahl von Indizien, daß der Angeklagte dieses Fahrzeug zunächst ange-

mietet habe, um damit die Beschaffungsfahrt nach Rotterdam selbst durchzu-

führen. Als er dann unerwartet nach Italien habe reisen müssen, habe er den

Mietwagen dem Zeugen S. überlassen, um mit dessen Hilfe seinen Plan

noch verwirklichen zu können (UA S. 5 und 12 ff.). Hiermit unvereinbar ist je-

doch schon die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei erst, als er

sich schon in Italien befunden habe, von den Zeugen S. , E. und

G. informiert worden, daß sie eine Reise nach Rotterdam planten.

Zum anderen spricht gegen den vom Landgericht angenommenen Zweck der

Anmietung des Opel Astra und dessen Überlassung an den Zeugen S.

dessen Aussage, der Angeklagte habe den Ankauf des Kokains nicht bereits

vorab geregelt, sondern erst durch Telefonate mit dem Zeugen E. organi-

siert, als man sich bereits in der Wohnung des Drogenhändlers Y. in Rot-

terdam befunden habe (UA S. 27). Diese Widersprüche werden vom Landge-

richt nicht erkannt, so daß es an einer rechtlich tragfähigen Begründung man-

gelt, aus welchen Gründen das Landgericht dennoch zu seiner Überzeugung

von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist. Schon deswegen kann das

angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, daß die Beweis-

würdigung des Landgerichts auch im übrigen in weiten Teilen nicht nachvoll-

ziehbar ist. So ist beispielsweise schwer verständlich, wenn das Landgericht

dem Zeugen S. unter anderem deswegen glaubt, weil dessen Aussage

sich in weiten Teilen mit seinen Angaben in früheren Vernehmungen decke

(UA S. 26). Denn diese Bewertung ist kaum damit vereinbar, daß der Zeuge

S. den Angeklagten eingestandenermaßen bei früheren Vernehmungen

wahrheitswidrig eines weiteren Betäubungsmittelgeschäftes bezichtigte (hier-

aus resultiert der Teilfreispruch) und daß sich zwischen der Aussage des Zeu-

gen bei seiner richterlichen Vernehmung vom 14. Dezember 2000 und seinen

Angaben in der Hauptverhandlung weitere bemerkenswerte Abweichungen

ergaben. Auch bleibt das Landgericht beispielsweise jede Erklärung dafür

schuldig, wie es miteinander zu vereinbaren ist, daß einerseits nach der Aus-

sage des Zeugen S. der Angeklagte telefonisch die Anweisung erteilt ha-

ben soll, das erworbene Kokain in Rotterdam den Paßfälschern als Entgelt für

den Ausweis zu übergeben, den diese für den Bruder des Zeugen G.

hergestellt

hatten, und dieser Paß dem Zeugen E. in Rotterdam auch ausgehändigt

worden sei, andererseits aber das Kokain bei der Einreise der Zeugen S. ,

E. und G. in die Bundesrepublik in dem Pkw Opel Astra auf-

gefunden wurde.

Sollte der Angeklagte tatsächlich - was das Landgericht nicht aus-

schließt - die von dem Zeugen S. behauptete Weisung bezüglich der Ver-

wendung des Kokains erteilt haben, wäre im übrigen nicht erkennbar, welchen

Vorteil der Angeklagte aus diesem Umsatz des Rauschgifts hätte ziehen kön-

nen. Daher ist die für täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

vorausgesetzte Eigennützigkeit des Betäubungsmittelumsatzes in der Person

des Angeklagten nicht belegt.

Die Sache muß somit neu verhandelt werden. Im Falle einer erneu-

ten Verurteilung des Angeklagten wird der Maßstab für die Anrechnung der

vom Angeklagten in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4

Satz 2 StGB) in den Urteilstenor aufzunehmen sein.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker