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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 4 StR 109/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 9. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der
Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Land-
gericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird bei
den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen
besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible