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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 4 StR 109/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 109/02

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Zweibrücken vom 9. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der

Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Land-

gericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird bei

den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen

besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible