BGH Urteil vom 07.05.2002 – XI ZR 236/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 609 a.F.
Es besteht kein Grund zur außerordentlichen Kreditkündigung, wenn die Umstän-
de, die zur Kündigung herangezogen werden, dem Kreditgeber bereits im Zeit-
punkt der Kreditgewährung bekannt waren.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - XI ZR 236/01 - OLG Köln LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
29. Mai 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkennt-
nis- und Schluß-Urteil der 10. Kammer für Handelssa-
chen des Landgerichts Köln vom 17. November 1999
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank verlangt von der Beklagten die Rückzahlung
eines Darlehens, das sie ihr aus öffentlichen Mitteln der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) zum Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Ge-
sellschaft gewährt hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Beklagte beabsichtigte im Jahre 1997, sich als stille Gesell-
schafterin mit einer Einlage von 10 Millionen DM an der L. Hebetechnik
und Fahrzeugbau GmbH (L. GmbH) in P. zu beteiligen. Sie wandte sich
deshalb an die Klägerin, ein auf Unternehmensfinanzierungen speziali-
siertes Bankinstitut, um in Form eines sogenannten "durchgeleiteten"
Kredits ein Darlehen aus zweckgebundenen öffentlichen Mitteln der KfW
zu erhalten.
Unter dem 14. Mai 1997 übermittelte die Klägerin der Beklagten
die Allgemeinen Bedingungen der KfW für den Beteiligungsfonds Ost bei
Bankendurchleitung
- Kreditnehmerfassung -
(im
folgenden: KfW-
Bedingungen). Darin heißt es u.a.:
"Ist der Beteiligungsnehmer - insbesondere aufgrund eines Ver- gleichs, Konkurses, Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines sonstigen Insolvenzverfahrens - zur Rückzahlung des ihm bereit- gestellten Kapitals ganz oder teilweise nicht in der Lage, wird der hieraus ergebende Ausfall des Kredites zu 50% von der KfW ge- tragen" (Ziffer 4 Abs. 2).
"Ohne eine vorherige schriftliche, über die Hausbank einzuholen- de Zustimmung der KfW wird der Kreditnehmer sich vom Beteili- gungsnehmer keine Sicherheiten stellen (Ziffer 5 Abs. 2).
lassen..."
"Die Hausbank ist auf Verlangen der KfW berechtigt, gegenüber dem Kreditnehmer den Kredit - unbeschadet anderer sich aus geltendem Recht ergebender Kündigungsgründe - jederzeit aus wichtigem Grunde zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbe- sondere wenn
a) der Kredit zu Unrecht erlangt oder nicht seinem Zweck entspre-
chend verwendet worden ist, ...
e) der Kreditnehmer eine mit dem Darlehensvertrag übernommene
sonstige wesentliche Verpflichtung verletzt, ...
g) hinsichtlich des Vermögens des Beteiligungsnehmers ...
1.
ein Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfah- ren oder ein sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist..." (Ziffer 8 Abs. 1).
Durch Vertrag vom 5. Juni 1997 verpflichtete sich die Beklagte, als
stille Gesellschafterin der L. GmbH eine Einlage von 10 Millionen DM zu
leisten. Am gleichen Tage schloß sie mit der L. GmbH und deren Gesell-
schaftern einen Sicherungsvertrag. Durch diesen wurden u.a. Sicher-
heiten, die die L. GmbH der M. Industrie- und Gewerbeholding GmbH
(M. GmbH), einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten, eingeräumt
hatte, auf die Beklagte zur Absicherung aller gegen die L. GmbH beste-
henden und künftigen Forderungen übertragen.
Die Beklagte übersandte der Klägerin den zur Weiterleitung an die
KfW bestimmten Kreditantrag vom 5. Juni 1997, nach Behauptung der
Beklagten mit einem Exemplar des vorgenannten Sicherungsvertrages
und einem darauf hinweisenden Begleitschreiben vom 6. Juni 1997. Un-
streitig erhielt die Klägerin aber den Sicherungsvertrag und das Begleit-
schreiben am 6. Juni 1997 per Fax. Dieses wurde nach Behauptung der
Klägerin in ihrem Hause nicht dem Kreditvorgang zugeordnet.
Die Klägerin leitete den Kreditantrag der Beklagten ohne den Si-
cherungsvertrag an die KfW weiter. Nachdem diese der Klägerin zweck-
gebunden einen Kreditbetrag von 10 Millionen DM für die Beklagte zur
Verfügung gestellt hatte, bot die Klägerin ihrerseits der Beklagten am
12. August 1997 unter Bezugnahme auf die KfW-Bedingungen den Ab-
schluß eines Kreditvertrages über 10 Millionen DM, rückzahlbar am
30. Juni 2007, an und zahlte das Darlehen nach Einräumung von Si-
cherheiten aus.
Am 12. März 1998 beantragte die L. GmbH die Eröffnung des Ge-
samtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Die KfW kündigte da-
nach am 27. März 1998 den Kreditvertrag mit der Klägerin fristlos und
forderte von ihr die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme. Mit
Schreiben vom 5. Mai 1998 kündigte die Klägerin ihrerseits den von ihr
mit der Beklagten geschlossenen Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei zur außerordentli-
chen Kündigung gemäß Ziffer 8 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 5 Abs. 2
der KfW-Bedingungen berechtigt gewesen, weil die Beklagte ohne Zu-
stimmung der KfW mit der L. GmbH am 5. Juni 1997 einen Sicherungs-
vertrag geschlossen und damit der Gesellschaft jeglichen wirtschaftli-
chen Spielraum genommen habe. Sie hat beantragt, die Beklagte zur
Zahlung von 10 Millionen DM nebst Zinsen zu verurteilen, Zug um Zug
gegen Rückübertragung der bestellten Sicherungsgrundschulden.
Die Beklagte hat einen Teilbetrag von 5 Millionen DM nebst 6,4%
Zinsen seit dem 1. April 1998 Zug um Zug gegen Rückübertragung der
Sicherungsgrundschulden anerkannt. Hinsichtlich des weitergehenden
Anspruchs hat sie geltend gemacht, nach Ziffer 4 Abs. 2 der KfW-
Bedingungen müsse die Klägerin wegen der Insolvenz der L. GmbH eine
Kürzung ihres Rückzahlungsanspruchs hinnehmen.
Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß ver-
urteilt und im übrigen - abgesehen von einem geringfügigen Teil der
weiter geltend gemachten Zinsen - die Klage abgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision ver-
folgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne von der Beklagten die Rückzahlung des vollen
Darlehensbetrages verlangen, nachdem sie den Darlehensvertrag wirk-
sam fristlos gekündigt habe. Sie sei zur fristlosen Kündigung berechtigt
gewesen, weil die Beklagte den Kredit zu Unrecht im Sinne der Ziffer 8
Abs. 1 lit. a der KfW-Bedingungen erlangt habe. Die Beklagte habe sich
unter Verstoß gegen Ziffer 5 Abs. 2 der KfW-Bedingungen Sicherheiten
bestellen lassen, ohne daß die KfW dem zugestimmt habe. Wäre der Si-
cherungsvertrag vom 5. Juni 1997 der KfW vorgelegt worden, so würde
diese der vorgesehenen Sicherung nicht zugestimmt und das Darlehen
nicht zur "Durchleitung" an die Beklagte ausgereicht haben.
Die fristlose Kündigung der Klägerin stelle sich auch nicht als eine
gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar.
Die prägende Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß der
Klägerin der Sicherungsvertrag bis zum Zustandekommen des Darle-
hensvertrages nicht bekannt gewesen sei. Nur wenn feststünde, daß die
im Hause der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kreditverhältnis
maßgeblich befaßten Personen den Sicherungsvertrag gekannt hätten,
würde die auf eben diesen Sicherungsvertrag gestützte fristlose Kündi-
gung sich als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung darstellen. Die
durchgeführte Beweisaufnahme habe indes nicht ergeben, daß der Ab-
teilungsdirektorin G., auf deren Kenntnisstand abzustellen sei, der Si-
cherungsvertrag vor Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensver-
trages bekannt gewesen sei.
Zugunsten der Beklagten könne ihr unter Beweis gestellter Vortrag
als richtig unterstellt werden, sie habe zusammen mit dem Kreditantrag
vom 5. Juni 1997 ein Exemplar des Sicherungsvertrages und das Be-
gleitschreiben vom 6. Juni 1997 per Post an die Klägerin übersandt.
Denn daraus folge nicht zwingend, daß diese Unterlagen entgegen der
Aussage der Zeugin G. zu der von ihr verantwortlich bearbeiteten Kre-
ditakte gelangt oder ihr vorgelegt worden seien. Bleibe danach letztlich
offen, ob der Klägerin die durch den Sicherungsvertrag vom 5. Juni 1997
erfolgte Besicherung der stillen Beteiligung bekannt gewesen sei oder
diese Unterlagen der Zeugin G. vorgelegen hätten, so gehe dies zu La-
sten der Beklagten.
Die Beklagte könne sich danach nicht auf die Ausfallregelung in
Ziffer 4 Abs. 2 der KfW-Bedingungen berufen. Zwar seien die äußeren
Voraussetzungen dieser Bedingungen erfüllt, der Beklagten sei eine Be-
rufung darauf aber nach Treu und Glauben verwehrt. Denn sie habe den
Kredit entgegengenommen, obwohl die ihr bekannten KfW-Bedingungen
nicht erfüllt gewesen seien.
II.
Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Die Klägerin war nicht berechtigt, das der Beklagten gewährte
Darlehen deshalb fristlos zu kündigen, weil die Beklagte sich ohne Zu-
stimmung der KfW von der L. GmbH Sicherheiten hatte einräumen las-
sen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht beanstandet -
der Tatsache, daß der Klägerin der Sicherungsvertrag im Juni 1997
übermittelt wurde, rechtsirrig keine entscheidende Bedeutung beigemes-
sen.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte das Darlehen zu Un-
recht erlangt oder gegen eine mit dem Darlehensvertrag gegenüber der
Klägerin übernommene wesentliche Verpflichtung im Sinne von Ziffer 8
Abs. 1 lit. e der KfW-Bedingungen verstoßen hat, indem sie sich durch
die L. GmbH Sicherheiten einräumen ließ, ohne die hierzu nach Ziffer 5
Abs. 2 der KfW-Bedingungen erforderliche Zustimmung der KfW einzu-
holen. Denn die Beklagte hat bei Einreichung des Kreditantrages der
Klägerin diese Abtretung offengelegt; sie hat zudem vor Auszahlung des
Darlehens die ihr von der L. GmbH eingeräumten Sicherheiten an die
Klägerin abgetreten. Wenn die Klägerin die Sicherheiteneinräumung
nicht beanstandete und das Darlehen ausreichte, so liegt es nicht fern,
daß die Beklagte dies als Billigung ihres Verhaltens auffassen durfte.
Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
2. Jedenfalls war es der Klägerin verwehrt, die ihr vor Kreditaus-
reichung bekannt gewordene Sicherungsvereinbarung vom 5. Juni 1997
im Mai 1998 zum Anlaß zu nehmen, das Darlehen fristlos zu kündigen.
a) Es ist allgemein anerkannt, daß kein Grund zur Kreditkündigung
besteht, wenn die Umstände, die zur Kündigung herangezogen werden,
dem Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt wa-
ren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1957 - VII ZR 221/56, WM 1957, 949,
951; OLG Düsseldorf WM 1978, 1300, 1303; Bunte, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 48).
b) Davon geht offenbar auch das Berufungsgericht aus. Es ver-
neint aber eine solche frühe Kenntnis der Klägerin mit der unzutreffen-
den Begründung, es komme nicht darauf an, ob der von der Beklagten
per Post und Fax übermittelte Sicherungsvertrag im Juni 1997 bei der
Klägerin eingegangen sei, vielmehr sei entscheidend, ob dieser vor dem
Zustandekommen des Darlehensvertrages mit der Beklagten zu den Kre-
ditakten und zur Kenntnis der zuständigen Abteilungsdirektorin G. ge-
langt sei.
aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der unstreitige Z u-
gang des Faxschreibens die Vermutung begründet, daß eine zum Emp-
fang berechtigte Person der Klägerin von ihm positive Kenntnis erlangt
hat, und es somit Sache der Klägerin war, Umstände darzutun und ge-
gebenenfalls zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte
Möglichkeit ergibt, daß sie dennoch keine Kenntnis gehabt hat (vgl.
BGHZ 135, 39, 43).
Es ist zweifelhaft, ob diese Vermutung schon durch die vom Beru-
fungsgericht für glaubhaft gehaltene Aussage der Zeugin G. erschüttert
ist, sie habe das Fax erst im Februar 1998 gesehen, das in der von ihr
geführten Kreditakte abgeheftet gewesen sei. Dies bedarf indessen kei-
ner Entscheidung.
bb) Der Klägerin ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf
mangelnde Kenntnis des Sicherungsvertrages zu berufen, weil jedenfalls
davon auszugehen ist, daß diese Nichtkenntnis auf einem Organisati-
onsverschulden oder einem der Klägerin zurechenbaren Verschulden
eines ihrer Mitarbeiter beruht (vgl. BGHZ 135, 39, 44 f.).
Es war Sache der Klägerin, durch entsprechende Organisation ih-
rer Betriebsabläufe dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem Hause einge-
hende Faxschreiben ihr auch zur Kenntnis gelangten, z.B. indem sie in
zuverlässiger Weise an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet
wurden. Hindernisse standen dem hier nicht im Wege.
Sicherungsvertrag und Anschreiben sind nach Eingang in einem
Empfangsgerät der Klägerin ausgedruckt worden. Das Faxschreiben war
ausdrücklich an die im Hause der Klägerin zuständige Abteilungsdirekto-
rin G. adressiert und ist - wenn auch zu einem nicht mehr feststellbaren
Zeitpunkt - ordnungsgemäß zur dort geführten Kreditakte gelangt und
darin abgeheftet worden. Nichts spricht unter diesen Umständen dafür,
daß andere als organisatorische Mängel im Hause der Klägerin oder ein
ihr zurechenbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters für die verspätete
Kenntnis des Sicherungsvertrages ursächlich gewesen sein könnten.
Auch nachdem die Beklagte der Klägerin in der Berufungsinstanz ein
Organisationsverschulden vorgeworfen hatte, hat diese darauf nichts
erwidert, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, sondern le-
diglich das Vorbringen der Beklagten als rechtlich unerheblich abgetan.
Es bestand somit für die Klägerin kein Grund, das Darlehensver-
hältnis fristlos zu kündigen und die gesamte Darlehenssumme von der
Beklagten zurückzufordern.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Auch wenn die Klägerin befugt gewesen wäre, das Darlehens-
verhältnis nach Ziffer 8 Abs. 1 lit. g der in den Darlehensvertrag einbe-
zogenen KfW-Bedingungen wegen Insolvenz der L. GmbH zu kündigen
und die Beklagte die Beendigung des Vertragsverhältnisses akzeptiert
hätte, so berechtigt das nicht zur Rückforderung des gesamten der Be-
klagten zur Verfügung gestellten Darlehens. Die von den Parteien in
Ziffer 4 Abs. 2 der KfW-Bedingungen getroffene Regelung führt zum Er-
löschen des Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 50% der
Darlehenssumme.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die
Voraussetzungen dieser Bedingungen wegen der Insolvenz der L. GmbH
dem äußeren Tatbestand nach erfüllt sind. Es hat allerdings offen gelas-
sen, ob Ziffer 4 Abs. 2 auch für das streitgegenständliche Kreditverhält-
nis zwischen den Parteien gilt und demgemäß die Beklagte berechtigt
ist, in Höhe des hälftigen Ausfallanteils die Darlehensrückzahlung zu
verweigern. Das ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu bejahen.
Die Klägerin hat sich die KfW-Bedingungen zu eigen gemacht. Sie
wurden unstreitig nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien Be-
standteil des von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages und soll-
ten somit das streitgegenständliche Vertragsverhältnis gestalten. Wenn
Ziffer 4 Abs. 1 der KfW-Bedingungen die Rückzahlungspflicht der Be-
klagten als Kreditnehmerin gegenüber der Klägerin als kreditgebender
Hausbank regelt, kann die daran anschließende Regelung in Abs. 2, im
Falle der Insolvenz des Beteiligungsnehmers (L. GmbH) werde ein sich
daraus ergebender Ausfall des Kredits zu 50% von der KfW getragen,
nur so verstanden werden, daß diese Ausfallregelung bei dem hier zu
beurteilenden "durchgeleiteten" Kredit die Rückzahlungsverpflichtung
der Beklagten gegenüber der Klägerin im Falle der Insolvenz der L.
GmbH auf 50% begrenzt. Nichts spricht dafür, daß die Klägerin als
durchleitende Hausbank im Falle der Insolvenz des Beteiligungsnehmers
von ihrem Kreditgeber die volle Rückzahlung des Darlehens sollte bean-
spruchen können, ihrerseits der KfW aber nur die Hälfte des durchge-
leiteten Kredits zurückzahlen mußte. Daß die Klägerin der KfW im vo r-
liegenden Fall möglicherweise die volle Rückzahlung des Kredits schul-
det, weil die KfW den Kredit in Kenntnis des Sicherungsvertrages vom
5. Juni 1997, den die Klägerin pflichtwidrig der KfW nicht zugeleitet hat,
nicht bewilligt hätte, ändert nichts, sondern ist auf ein Versäumnis der
Klägerin zurückzuführen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die
Berufung zurückweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen