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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 2 ARs 110/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 110/02 2 AR 59/02

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Az.: 6 Ds jug. 103 Js 25310/99 HW (84/00) Amtsgericht Niebüll

Az.: 127 c - 97/02 Amtsgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 8. Mai 2002 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Niebüll - Jugend-

richter - vom 15. März 2002 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Niebüll ist für die Untersuchung und Entschei-

dung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

1. Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - Niebüll erho-

bene Anklage der Staatsanwaltschaft Flensburg legt dem Angeklagten zur

Last, am 8. und 9. November 1999 in Niebüll als Heranwachsender drei Verge-

hen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-

hung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am

14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-

gutachtens ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001

zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das Amtsgericht Niebüll

die Sache gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 JGG an das Jugendgericht Hamburg ab-

gegeben, weil der Angeklagte dort - jedenfalls seit Mai 2001 - wohnt, die Mel-

deauflagen aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat und

von der Drogenberatung betreut wird.

2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat aus-

geführt:

"Die Abgabe an das Amtsgericht Hamburg ist nicht zweckmäßig.

Der Angeklagte ist inzwischen volljährig. Das abgebende Gericht

ist mit der Sache vertraut. Die Zeugen müßten nach Hamburg rei-

sen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sach-

verhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der

für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Ge-

sichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück."

Dem tritt der Senat bei.

Bode Detter Rothfuß

Ernemann Fischer