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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 2 ARs 110/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: 6 Ds jug. 103 Js 25310/99 HW (84/00) Amtsgericht Niebüll
Az.: 127 c - 97/02 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 8. Mai 2002 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Niebüll - Jugend-
richter - vom 15. März 2002 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Niebüll ist für die Untersuchung und Entschei-
dung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
1. Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - Niebüll erho-
bene Anklage der Staatsanwaltschaft Flensburg legt dem Angeklagten zur
Last, am 8. und 9. November 1999 in Niebüll als Heranwachsender drei Verge-
hen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-
hung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am
14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-
gutachtens ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001
zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das Amtsgericht Niebüll
die Sache gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 JGG an das Jugendgericht Hamburg ab-
gegeben, weil der Angeklagte dort - jedenfalls seit Mai 2001 - wohnt, die Mel-
deauflagen aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat und
von der Drogenberatung betreut wird.
2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat aus-
geführt:
"Die Abgabe an das Amtsgericht Hamburg ist nicht zweckmäßig.
Der Angeklagte ist inzwischen volljährig. Das abgebende Gericht
ist mit der Sache vertraut. Die Zeugen müßten nach Hamburg rei-
sen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sach-
verhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der
für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Ge-
sichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück."
Dem tritt der Senat bei.
Bode Detter Rothfuß
Ernemann Fischer