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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 2 StR 130/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 130/02

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 8. Mai 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 30. November 2001 sowie sein Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand werden auf seine Kosten als un-

zulässig verworfen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet hat. Er hat, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts vom

8. Februar 2002 ergibt, im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Rechts-

mittelbelehrung durch den Vorsitzenden ebenso wie sein Verteidiger ausdrück-

lich erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel (Bd. I Bl. 128 d. A.); dies ist zutreffend

protokolliert worden.

Die Verzichtserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH NStZ

1984, 181; 1984, 329). Gründe für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts sind nicht gegeben. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben

in der nur 2 1/2 Stunden dauernden Hauptverhandlung auf die behauptete Ein-

schränkung der Verhandlungsfähigkeit hingewiesen; auch sonst liegen hierfür

keine Anhaltspunkte vor.

Daß er zu dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig

gewesen sei, hat der Angeklagte auch in seiner "Eidesstattlichen Versiche-

rung" nicht behauptet.

Da eine Frist nicht versäumt wurde und die Revision unzulässig ist, ist

auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH

NStZ-RR 1999, 262); der Antrag war daher gleichfalls als unzulässig zu ver-

werfen.

Bode Detter Rothfuß

Ernemann Fischer