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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 2 StR 130/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 8. Mai 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 30. November 2001 sowie sein Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand werden auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat. Er hat, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts vom
8. Februar 2002 ergibt, im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Rechts-
mittelbelehrung durch den Vorsitzenden ebenso wie sein Verteidiger ausdrück-
lich erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel (Bd. I Bl. 128 d. A.); dies ist zutreffend
protokolliert worden.
Die Verzichtserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH NStZ
1984, 181; 1984, 329). Gründe für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts sind nicht gegeben. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben
in der nur 2 1/2 Stunden dauernden Hauptverhandlung auf die behauptete Ein-
schränkung der Verhandlungsfähigkeit hingewiesen; auch sonst liegen hierfür
keine Anhaltspunkte vor.
Daß er zu dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig
gewesen sei, hat der Angeklagte auch in seiner "Eidesstattlichen Versiche-
rung" nicht behauptet.
Da eine Frist nicht versäumt wurde und die Revision unzulässig ist, ist
auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH
NStZ-RR 1999, 262); der Antrag war daher gleichfalls als unzulässig zu ver-
werfen.
Bode Detter Rothfuß
Ernemann Fischer