Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 8/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 8/02
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - ein-
stimmig am 8. Mai 2002 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten B. vom 26. Februar 2002
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung
der Revision wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 30. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gemeinschaftli-
chen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten
C. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur Erfolg hat, soweit sie
sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Die von Rechtsanwältin L. mit Schreiben vom 26. November
2001 erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist angebracht worden sind. Das Urteil
ist am
12. September 2001 wirksam zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist
endete somit am 12. Oktober 2001, einem Freitag. Fristgerecht begründete
Rechtsanwältin Lü. die Revision bereits mit Schriftsatz vom 30. Juli
2001. Mit Schreiben, datiert vom 11. Oktober 2001, das am 13. Oktober 2001
beim Landgericht Düsseldorf einging, hat die Verteidigerin Rechtsanwältin L.
die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Mit weiterem Schriftsatz vom
26. November 2001, eingegangen am 28. November 2001, erfolgte eine um-
fassende Revisionsbegründung, die - soweit sie Vorbringen zu Verfahrensrü-
gen enthält - unzulässig ist, da aufgrund der rechtzeitigen Begründung von
Rechtsanwältin Lü. zwar eine Ergänzung der Sachrüge, nicht aber
der Verfahrensrüge möglich war.
Die mit Schriftsatz vom 26. Februar 2002 von Rechtsanwältin L.
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu versagen, da der
Angeklagte B. die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat und
eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nur in Ausnah-
mefällen in Betracht kommt (BGH wistra 1993, 347; BGHR StPO § 44 Satz 1
Verfahrensrüge 3 m. w. N.), die hier nicht vorliegen.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zum Schuld-
spruch ist sie unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten übereinstimmend den
Plan, dem Zeugen M. nach einer durchzechten Nacht dessen Geld unter
Einsatz von Gewalt wegzunehmen. Nach einem ersten von den Angeklagten
nacheinander unter anderem mit Tritten und Schlägen geführten Angriff gelang
es dem Nebenkläger zu fliehen. Nachdem er den Angeklagten B. abge-
schüttelt hatte - der Zeuge hatte sich hinter einem Weihnachtsbaum
versteckt und der Angeklagte B. war an ihm vorbeigelaufen - , setzte er
seine Flucht in entgegengesetzter Richtung fort. Dabei stieß er auf den Mitan-
geklagten C. , der ihm einen mitgeführten Textilbeutel, in dem sich ein mas-
siver, nicht näher konkretisierter Gegenstand befand, wuchtig gegen die Brust
schleuderte. Hierdurch erlitt das Opfer einen Pneumothorax rechts, verspürte
äußerst starke Schmerzen und ging zu Boden. Gemeinsam trat und schlug der
Mitangeklagte mit dem zwischenzeitlich wieder herbeigeeilten Angeklagten
B. auf den Geschädigten ein und nahm ihm dessen Geldbörse weg. Der
Nebenkläger wurde kurz danach in die Intensivstation eines Krankenhauses
eingeliefert, wo ihm unter Verzicht auf eine Anästhesierung eine überaus
schmerzhafte Thoraxdränage gelegt werden mußte.
Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß beiden Angeklagten klar war,
daß der vom Mitangeklagten C. verwendete Beutel wegen des massiven
Gegenstandes für den Fall, daß man ihn gegen den Oberkörper des Zeugen
schleudern würde, allgemein dazu geeignet war, bei dem Angegriffenen zu le-
bensgefährlichen Verletzungen zu führen. Diese Vorstellung hätten sie in ihren
Willen, dem Zeugen das Geld mit Gewalt abzunehmen, aufgenommen. Dies ist
indes für den Angeklagten B. nicht näher belegt. Dessen hätte es aber
bedurft, da sich der Angeklagte B. , als der Mitangeklagte C. den
Beutel gegen die Brust des Geschädigten schleuderte, nicht in der Nähe des
Tatortes aufhielt und der gemeinsame Tatentschluß bezüglich des Einsatzes
von Gewalt (lebensnah) nur sehr allgemein gefaßt war. Näherer Erörterung
hätte auch bedurft, ob der Angeklagte B. Kenntnis vom Inhalt des Beu-
tels und erkannt hatte, daß der Beutel bei entsprechender Verwendung le-
bensgefährliche Verletzungen würde herbeiführen können. Denn jeder Mittäter
haftet für das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also
für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Willen reicht; ein Exzeß des
anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 25 Rdn. 95 m. w. N.).
Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nur beim Strafausspruch zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn das Landgericht hat bei seiner
Verurteilung zwar auch für den Angeklagten B. die §§ 250 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a; 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt, deren Verwirklichung aber
insoweit zutreffend damit begründet, daß der Angeklagte den Geschädigten
durch seine Fußtritte und Fausthiebe körperlich schwer mißhandelt und l e-
bensgefährdend behandelt hat. Bei der Strafzumessung hat es ihm aber den
erlittenen Pneumothorax und dessen überaus schmerzhafte Behandlung aus-
drücklich strafschärfend angelastet, die jedenfalls nach den bisherigen Fest-
stellungen allein durch die Verwendung des Beutels verursacht wurden.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan