Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 06.08.2003 – 2 StR 235/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 235/03

BESCHLUSS

vom

6. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2003 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, T. , geboren am

12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für

die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1

Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin T. (geb. am 12. April

1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch

§ 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.

Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten

eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revi-

sion ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum

Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat

mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat,

berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur

am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400

Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und

§ 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3

StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).

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