Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2002 – I ZR 232/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juli 2001 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Höhe des Scha-

densersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zutreffend

von den Honorarsätzen der HOAI ausgegangen (vgl. BGHZ 61, 88,

91 ff. - Wählamt; OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 47).

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er den ur-

heberrechtlich geschützten Entwurf für die Wohnanlage nur für ei-

nen Verkaufsprospekt verwendet hat. Das Berufungsgericht hat

zutreffend darauf abgestellt, was üblicherweise für die Einräumung

der Rechte, in die der Beklagte rechtswidrig eingegriffen hat, zu

zahlen gewesen wäre. Bei der Schadensberechnung im Wege der

Lizenzanalogie kann zu Lasten des fiktiven Lizenzgebers nicht

schadensmindernd berücksichtigt werden, daß der ersten Wer-

knutzung die beabsichtigten weiteren Nutzungen nicht nachgefolgt

sind. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte urheberrechtli-

che Nutzungsrechte, für deren Einräumung üblicherweise eine

Vergütung zu zahlen ist, verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993

- I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate, m.w.N.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Schaffert