Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2002 – I ZR 256/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist

jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185, 186 StGB begründet.

Der Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000 DM)

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Pokrant