BGH Beschluss vom 08.05.2002 – I ZR 256/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist
jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185, 186 StGB begründet.
Der Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000 DM)
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant