BGH Beschluss vom 08.05.2002 – V ZB 20/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluß
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Ok-
tober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 83,27 €
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4
ZPO a.F.). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz-
widrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus.
Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine
über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in
wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine An-
fechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das ist
nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-
vereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz
fremd ist (st. Rspr. des BGH, s. nur Beschluß vom 20. Juli 1999, X ZB 12/99,
NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein unzutreffender Sachver-
halt zugrunde. Das macht sie aber noch nicht greifbar gesetzwidrig. Selbst
wenn - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht
nicht nur irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und die
Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Ver-
fahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-
staatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, eröffnete das noch nicht die au-
ßerordentliche Beschwerde; vielmehr wäre die Verletzung des Verfahrens-
grundrechts des Klägers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst
- unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstel-
lung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeßrecht unabänder-
lich ist (BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590
m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier