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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – V ZB 32/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
GVG § 13; VermG § 3 Abs. 4
Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten
durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten
geltend zu machen.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5
(Rechtsvorgänger) stellten am 1. Oktober 1990 bei der Landeshauptstadt
Dresden, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Antrag auf Rück-
übertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung L. -N. .
Eigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags mit
einer sozialistischen Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die Landeshauptstadt
stellte sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des Restitu-
tionsantrages nicht bestätigt habe, hätten der Kläger und der Rechtsvorgänger
nicht davon ausgehen können, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für den
am 19. Oktober 1990 beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einen
Dritten die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dritte wurde am 16. März
1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Mai
1995 stellte die Landeshauptstadt fest, der Restitutionsanspruch habe sich in
einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses gewandelt, der den Klägern
und dem Rechtsvorgänger zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sie
den Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl Restitution
wie Erlösauskehr zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfech-
tungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte
die Zulassung der Revision ab.
Die Kläger haben den Beklagten vor dem Landgericht auf Auskehr des
Erlöses in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben, über die Rüge der Unzulässigkeit des
Rechtswegs aber erst in den Urteilsgründen befunden. Das Oberlandesgericht
ist in das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilge-
richten eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die zugelasse-
ne sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses aus ei-
ner dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veräuße-
rung oder, wie (möglicherweise) hier, aus einer Veräußerung nach Anmeldung,
die keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend ge-
macht werden (§ 13 GVG). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch die
wirksame Veräußerung erloschenen öffentlich-rechtlichen Restitutionsan-
spruchs. Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäft-
lich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privatrechtliche
Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft -
kraft Hoheitsakt (§ 34 VermG) - erlangt hätte. Sie nimmt an der privatrechtli-
chen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der Ver-
pflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Be-
ziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfü-
gungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der
auf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.
2. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ist mithin kein Anspruch im
Sinne des § 30 VermG, der bei der zuständigen Behörde mittels Antrags und
im Streitfalle vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre. Für die
unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat be-
reits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16
Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16
Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum
Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli
2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Veräußerung ist
von den öffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihre
Zulässigkeit nicht von einem behördlichen Bescheid (Investitionsvorrangbe-
scheid) abhängt, oder, wie (möglicherweise) hier, durch einen solchen nicht
hätte geschaffen werden können. Ob die Geltendmachung des Erlöses eines
den Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da der
Wegfall des Restitutionsanspruches und die Zuweisung des Erlöses allein auf
eine rechtsgeschäftliche Handlung zurückgehen, nicht erforderlich ist, kann für
die Rechtswegfrage dahinstehen. Der Höhe nach ist der Herausgabeanspruch
der Kläger jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom
17. Mai 1995 vorweggenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat.
3. Die Kostenentscheidung
(Senat, Beschl. v. 17. April 1993,
V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerde-
wert hat der Senat bereits festgesetzt.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier