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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – V ZB 32/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 32/01

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

GVG § 13; VermG § 3 Abs. 4

Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten

durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten

geltend zu machen.

BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - OLG Dresden

LG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5

(Rechtsvorgänger) stellten am 1. Oktober 1990 bei der Landeshauptstadt

Dresden, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Antrag auf Rück-

übertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung L. -N. .

Eigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags mit

einer sozialistischen Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die Landeshauptstadt

stellte sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des Restitu-

tionsantrages nicht bestätigt habe, hätten der Kläger und der Rechtsvorgänger

nicht davon ausgehen können, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für den

am 19. Oktober 1990 beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einen

Dritten die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dritte wurde am 16. März

1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Mai

1995 stellte die Landeshauptstadt fest, der Restitutionsanspruch habe sich in

einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses gewandelt, der den Klägern

und dem Rechtsvorgänger zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sie

den Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl Restitution

wie Erlösauskehr zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfech-

tungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte

die Zulassung der Revision ab.

Die Kläger haben den Beklagten vor dem Landgericht auf Auskehr des

Erlöses in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das

Landgericht hat der Klage stattgegeben, über die Rüge der Unzulässigkeit des

Rechtswegs aber erst in den Urteilsgründen befunden. Das Oberlandesgericht

ist in das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilge-

richten eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die zugelasse-

ne sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses aus ei-

ner dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veräuße-

rung oder, wie (möglicherweise) hier, aus einer Veräußerung nach Anmeldung,

die keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer

oder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend ge-

macht werden (§ 13 GVG). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch die

wirksame Veräußerung erloschenen öffentlich-rechtlichen Restitutionsan-

spruchs. Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäft-

lich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privatrechtliche

Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft -

kraft Hoheitsakt (§ 34 VermG) - erlangt hätte. Sie nimmt an der privatrechtli-

chen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der Ver-

pflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Be-

ziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfü-

gungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der

auf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.

2. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ist mithin kein Anspruch im

Sinne des § 30 VermG, der bei der zuständigen Behörde mittels Antrags und

im Streitfalle vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre. Für die

unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat be-

reits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16

Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16

Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum

Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli

2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Veräußerung ist

von den öffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihre

Zulässigkeit nicht von einem behördlichen Bescheid (Investitionsvorrangbe-

scheid) abhängt, oder, wie (möglicherweise) hier, durch einen solchen nicht

hätte geschaffen werden können. Ob die Geltendmachung des Erlöses eines

den Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da der

Wegfall des Restitutionsanspruches und die Zuweisung des Erlöses allein auf

eine rechtsgeschäftliche Handlung zurückgehen, nicht erforderlich ist, kann für

die Rechtswegfrage dahinstehen. Der Höhe nach ist der Herausgabeanspruch

der Kläger jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom

17. Mai 1995 vorweggenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat.

3. Die Kostenentscheidung

(Senat, Beschl. v. 17. April 1993,

V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerde-

wert hat der Senat bereits festgesetzt.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier