BGH Beschluss vom 08.05.2002 – XII ZR 74/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch die Richter
Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 51.129 € (= 100.000 DM)
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
ist davon auszugehen, daß das Gastronomierecht
Nach der Vertragsgestaltung im Einvernehmen der Beteiligten von der Beklagten auf den Sportverein und von diesem auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde, der es in die von ihm gegründete Klägerin eingebracht hat. Dieser konnten, wie sich aus der "Absichtserklärung" vom 20. Dezember 1996 ergibt, ebenfalls im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Sportverein die Rechte aus dem Unterpachtvertrag übertragen werden.
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt Vézina