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BGH Beschluss vom 10.05.2002 – 2 ARs 79/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 79/00

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

Az.: Ks 19 Js 8129/95 Landgericht Tübingen

Az.: 4 ARs 11/98 und 4 Ws 85/99 Oberlandesgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2002 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Anhörung zu dem

Beschluß des Senats vom 13. April 2000 wird zurückgewiesen,

weil die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht gegeben sind.

Der Senat hat in seiner Entscheidung, mit der eine Beschwerde

des Verurteilten als unzulässig verworfen wurde, keine Tatsachen

oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht

gehört worden ist. Der damalige Antrag des Generalbundesan-

walts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, war keine

neue Tatsache in diesem Sinn.

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Haftunterbrechung ist

der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Bode Rothfuß Fischer