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BGH Beschluss vom 10.05.2002 – 2 ARs 79/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
Az.: Ks 19 Js 8129/95 Landgericht Tübingen
Az.: 4 ARs 11/98 und 4 Ws 85/99 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2002 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Anhörung zu dem
Beschluß des Senats vom 13. April 2000 wird zurückgewiesen,
weil die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht gegeben sind.
Der Senat hat in seiner Entscheidung, mit der eine Beschwerde
des Verurteilten als unzulässig verworfen wurde, keine Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht
gehört worden ist. Der damalige Antrag des Generalbundesan-
walts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, war keine
neue Tatsache in diesem Sinn.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Haftunterbrechung ist
der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
Bode Rothfuß Fischer