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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 1 StR 143/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 143/02

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 15. Oktober 2001 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-

führt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte und

sein Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel ver-

zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im An-

schluss an die Verkündung des Urteils am 15. Oktober 2001 über das

Rechtsmittel der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteidi-

ger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sich

Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des

§ 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt (Bd. IV Bl. 605 f.

d.A.).

Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Grün-

de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf

Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am

23. Oktober 2001 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich

jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl.

BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR

45/99 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.).

Als Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht wi-

derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-

den (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 StR

482/01 m.w.N.).

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch

deshalb unzulässig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach Ab-

lauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somit

verspätet, eingelegt hat (Band IV Bl. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalb

der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2

StPO genügende Revisionsbegründung abgegeben hat (zur Zuständig-

keit des Revisionsgerichts beim Zusammentreffen von Rechtsmittelver-

zicht und Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung vgl. BGH NStZ 2000,

217 f.)."

Dem tritt der Senat bei.

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