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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 1 StR 91/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 91/02

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allg.) vom 24. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Auf der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Feststellbarkeit von Verlet-

zungsspuren bei der Geschädigten anläßlich der gynäkologi-

schen Untersuchung beruht das Urteil nicht. Aus den Akten ergibt

sich - was die Revision nicht mitteilt -, daß diese Untersuchung im

Februar 2001, mithin mehr als ein halbes Jahr nach der letzten

sexuellen Handlung, stattgefunden hat.

Die ausweislich des Protokolls als Zeugin gehörte Gynäkologin,

die der Kammer insoweit als sachkundig bekannt war, hatte bei

ihrer Untersuchung keine Verletzungsspuren festgestellt. Unter

diesen Umständen hätte der Hilfsbeweisantrag wegen Ungeeig-

netheit eines Sachverständigengutachtens abgelehnt werden

können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9). Es

ist gerichtsbekannt, daß die behaupteten Verletzungsspuren bei

der Art der sexuellen Handlungen nicht notwendig entstanden und

zudem zum Zeitpunkt der Untersuchung noch feststellbar sein

mußten.

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