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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 123/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine auf Revision des Angeklagten erfolgte Zurückver- weisung begründet keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sondern ist Ausfluß einer rechtsstaatli- chen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister