Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 128/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Görlitz vom 14. November 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu

den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Urteilsgründe verhalten sich im Abschnitt III. bei der Darstellung

des festgestellten Sachverhalts lediglich zu den Vergewaltigungshandlungen

selbst, nicht aber zu dem Rahmengeschehen, in das diese eingebunden wa-

ren. Dieses war hier nicht nur für das Verständnis der Taten, sondern vor allem

für die Nachprüfung der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, da Aus-

sage gegen Aussage stand und gerade die Angaben der Geschädigten zum

Verhalten nach der Tat Anlaß für die Anordnung der Wiederaufnahme des

Verfahrens waren. Der Senat kann jedoch die insoweit erforderlichen Feststel-

lungen in noch hinreichender Weise den Ausführungen der Strafkammer zur

Beweiswürdigung entnehmen. Im übrigen weist er zur Darstellung der Beweis-

würdigung auf BGH NStZ 1997, 377 m. w. N. hin.

2. Die Strafkammer hat angenommen, daß durch den Gang des Wieder-

aufnahmeverfahrens das Recht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

auf Erledigung seiner Sache in angemessener Frist verletzt worden sei, und

hat deshalb die nach seiner Einschätzung an sich verwirkte Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Jahren und drei Monaten um sechs Monate auf sechs Jahre

und neun Monate herabgesetzt.

Eine Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist

durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt (vgl. UA S. 56 f.). Die dargestellten

Bearbeitungszeiträume sind noch nicht so lang, daß sie entweder für sich ein-

zeln oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Wiederaufnahmeverfahrens die

Annahme einer relevanten Verfahrensverzögerung zu begründen vermögen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß zur Durchführung des Verfahrens nach

§ 140 a Abs. 1 GVG ein anderes Gericht und damit auch eine andere Staats-

anwaltschaft zuständig ist, die sich beide erst in die Akten und vorausgegan-

genen Entscheidungen einarbeiten müssen. Hier kommt hinzu, daß die Akten

durch zahllose Eingaben und Anträge des Angeklagten einen außergewöhnli-

chen Umfang angenommen und eine überdurchschnittliche Bearbeitungszeit

erfordert haben. Dies hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, wenn sie etwa

moniert hat, daß zwischen Eingang des Wiederaufnahmeantrags am 3. Juni

1999 und der Entscheidung über die Zulässigkeit am 6. Oktober 1999 keine

weiteren "verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen" worden seien (UA

S. 56). Es ist auch außer Betracht geblieben, daß das Gericht in diesem Zei t-

raum nach § 368 Abs. 2 StPO verpflichtet war, der Staatsanwaltschaft eine an-

gemessene Frist zur Erklärung einzuräumen (gegebenenfalls mit Gelegenheit

zur Erwiderung durch die Verteidigung).

Durch die Annahme einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Der Senat weist jedoch

darauf hin, daß dann, wenn diese Annahme berechtigt gewesen wäre, nicht nur

die Gesamtfreiheitsstrafe, sondern auch die von dem Wiederaufnahmeverfah-

ren erfaßten Einzelstrafen zu ermäßigen gewesen wären. Denn abgesehen

davon, daß ein solcher Verstoß das Verfahren insgesamt erfassen würde und

damit auch bei jeder einzelnen Tat und der Bemessung der für sie verhängten

Einzelstrafe zu berücksichtigen wäre, könnte eine nicht ermäßigte Einzelstrafe

bei nachträglichem Wegfall der Gesamtstrafe eine eigenständige, dem Ange-

klagten nachteilige Wirkung entfalten. Schließlich könnte im Einzelfall auch das

Verhältnis zwischen den nicht ermäßigten Einzelstrafen und der ermäßigten

Gesamtstrafe unstimmig werden.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister