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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 133/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 133/02

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 9. Januar 2002 - soweit es ihn betrifft -

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß das Wort "gemein-

schaftlichen" entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinsam mit sei-

nem jüngeren Cousin begangenen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet

und die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat: Die Rüge, das Landgericht habe durch die Verlesung eines privatärztli-

chen Attestes gegen § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßen, ist zulässig, aber

unbegründet. Die Verlesung des Attestes diente ersichtlich dem Nachweis der

"blauen Flecken" an den Armen und Beinen der Geschädigten, denn hinsicht-

lich der Vergewaltigung war der Angeklagte geständig. Die Verlesung eines

privatärztlichen Attestes über eine nicht schwere Körperverletzung ist zum

Nachweis einer solchen Körperverletzung auch dann zulässig, wenn diese in

Tateinheit mit einem weiteren Delikt - hier einer Vergewaltigung gemäß § 177

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB - steht (vgl. BGHSt 33, 389, 393). Darauf,

ob die Körperverletzung dem Angeklagten in der Anklage vorgeworfen war, in

der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen ist oder - wie hier - nur bei der

Strafzumessung Berücksichtigung findet, kommt es nicht an.

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht

hat zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, daß sich die 17-jährige Ge-

schädigte in keiner Weise leichtfertig oder animierend gegenüber dem Ange-

klagten verhalten habe, vielmehr schon vor ihrer körperlichen Gegenwehr

mehrfach durch ein deutliches "Nein" zu verstehen gegeben habe, daß sie kei-

nen sexuellen Kontakt wollte. Unberücksichtigt läßt die Strafkammer aber nicht

nur in diesem Zusammenhang, sondern bei der gesamten Strafzumessung,

daß die Geschädigte die vier 10 DM-Scheine, die der der deutschen Sprache

nicht mächtige Angeklagte ihr nach und nach auf die Hand geblättert hatte, um

sie zu einem sexuellen Kontakt zu bewegen, eingesteckt und gleichzeitig

"Danke" gesagt hatte. Zwar hatte die Geschädigte zuvor die durch Zeigen auf

einen hinteren Raum unterstützte Frage des Angeklagten "Ficken?" mit "Nein"

beantwortet und auch das jeweilige Hinblättern der Geldscheine mit einem la-

chend ausgesprochenen "Nein" quittiert. Dennoch hätte dieses widersprüchli-

che Verhalten der Geschädigten, das einerseits verbal ablehnend war, ande-

rerseits aber durch das Einstecken des Geldes Zustimmung signalisierte, der

Erörterung bedurft. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte das Ve r-

halten - jedenfalls zunächst - als Zeichen eines möglicherweise doch vorhan-

denen Einverständnisses verstanden haben könnte. Zwar konnte er bei dem

eigentlichen Vergewaltigungsgeschehen wegen der erheblichen körperlichen

Gegenwehr des Tatopfers nicht mehr von einem Einverständnis ausgehen. Je-

doch trifft die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, das Tatopfer

habe sich weder leichtfertig noch animierend verhalten, in dieser Allgemeinheit

nicht zu.

Vor dem Hintergrund dieses ambivalenten Verhaltens der Geschädigten

ist es auch nicht rechtsbedenkenfrei, wenn die Strafkammer dem Angeklagten,

der sich zur Tatzeit erst seit zweieinhalb Monaten in Deutschland aufhielt, ein

"durchaus sozialschädliches Frauen- bzw. Mädchenbild" anlastet, das von der

Vorstellung geprägt sei, daß mittel- oder westeuropäische Mädchen, die

abends alleine ausgingen oder gegenüber Jungen oder Männern nicht die glei-

che Zurückhaltung pflegten wie kurdische Mädchen, "leichte Mädchen" und

deshalb in sexueller Hinsicht zugänglicher seien. Auch legt die Erwägung, der

Angeklagte habe "nicht nur die Hemmschwelle, dem Opfer überhaupt sexuelle

Gewalt anzutun, sondern auch die erheblich weitergehende Hemmschwelle,

die fortdauernde und heftige Gegenwehr des Opfers zu überwinden" über-

schreiten müssen, die Besorgnis nahe, das Landgericht habe dem Angeklagten

schulderhöhend angelastet, daß er überhaupt eine Vergewaltigung begangen

hat.

Die Strafzumessungserwägungen des Urteils insgesamt geben zudem

Anlaß zu dem Hinweis, daß der Tatrichter auch bei der Darstellung seiner

Strafzumessungserwägungen um Sachlichkeit bemüht sein und moralisierende

Wendungen vermeiden sollte, da sie die Gefahr von Mißverständnissen be-

gründen und den Bestand des Urteils gefährden können.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Richter am Bundesgerichtshof

Becker ist infolge Urlaubs an

der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf