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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 35/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 35/02
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 3. September 2001 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Frei-
heitsberaubung und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte 1995 und
1996 seine Ehefrau in einer Mehrzahl von Fällen gequält und zu sexuellen
Handlungen genötigt hat. Im angefochtenen Urteil wird die Beweiswürdigung
mit den Worten eingeleitet, die Feststellungen beruhten "auf der Einlassung
des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie den weite-
ren, ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln" (UA
S. 42). Unmittelbar im Anschluß daran heißt es: "Der Angeklagte hat sich da-
hingehend eingelassen, alles, was geschehen sei, sei mit Einverständnis der
Zeugin U. erfolgt. Im Übrigen hat er von seinem Recht zu schweigen Ge-
brauch gemacht." Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Ange-
klagten, die Handlungen beruhten auf dem Einvernehmen mit dem Opfer in-
nerhalb einer sado-masochistischen Beziehung, referiert das Landgericht die
Aussage der Ehefrau, die als Zeugin masochistische Neigungen verneint hat,
und die gutachterliche Stellungnahme einer Sachverständigen, die das Fehlen
masochistischer Veranlagung beim Opfer festgestellt hat, und fährt fort: "Dem
ist auch der Angeklagte nicht mehr entgegen getreten, was vernünftigerweise
zu erwarten gewesen wäre, wenn er dieser Aussage der Zeugin nicht zustim-
men würde" (UA S. 43).
Danach sind in den Urteilsgründen eine Einlassung des Angeklagten
und sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewürdigt worden. Dies
wird entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts durch die an anderer
Stelle der Urteilsgründe zu findende, beiläufige Bemerkung, der Angeklagte
habe sich nicht geäußert (UA S. 62), nicht entkräftet.
Demgegenüber macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in der
Hauptverhandlung umfassend geschwiegen. Dieses Vorbringen wird durch die
Sitzungsniederschrift bewiesen. Dort ist protokolliert, daß der Angeklagte nach
Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erklärt hat, er sei zur Äußerung
nicht bereit, und auch bei der Gewährung des letzten Wortes nichts geäußert
hat. Eine Sacheinlassung des Angeklagten ist der Niederschrift auch sonst
nicht zu entnehmen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhand-
lungsprotokolls steht damit fest, daß sich der Angeklagte - entgegen den Ur-
teilsgründen - nicht zur Sache eingelassen hat. Die Niederschrift steht auch der
Möglichkeit entgegen, daß der Angeklagte im Rahmen einer Äußerung nach §
257 StPO eine Sacheinlassung gegeben haben könnte (vgl. hierzu BGH StV
1994, 468). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Angeklagte - wie
hier - zunächst erklärt hat, sich zur Anklage nicht zu äußern (BGHR StPO §
274 Beweiskraft 18; BGH NStZ 2000, 217).
Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht das Urteil, denn das Landge-
richt hat bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auf dieses angebliche Aus-
sageverhalten des Angeklagten abgehoben und dessen Teileinlassung als
Beweisanzeichen gewertet (UA S. 43, 50).
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Richter am Bundes-
gerichtshof Becker ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Tolksdorf