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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 95/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 95/02

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 8. November 2001 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten

Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat während des Hauptverhandlungstermins vom

25. Oktober 2001 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Jennifer F. ge-

mäß § 172 Nr. 4 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll ver-

merkt nicht, daß nach Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit wiederherge-

stellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu

den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Proto-

kolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH bei

Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. m. w. N.). Das - weder lückenhafte noch

widersprüchliche - Protokoll beweist daher, daß die sich anschließende weitere

Hauptverhandlung einschließlich der Schlußvorträge und der Urteilsverkü n-

dung am 8. November 2001 - wie von der Revision geltend gemacht - in unzu-

lässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Damit ist der abso-

lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt, so daß das angefochtene

Urteil aufgehoben werden muß.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend dem Anklagevor-

wurf und in Anwendung des Zweifelssatzes wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in (nur) drei Fällen verurteilt. In den Urteilsgründen stellt

es jedoch rechtsfehlerfrei fest, daß der Angeklagte jedes der drei Mädchen zu-

mindest zweimal mißbraucht hat, unterläßt es aber klarzustellen, welche drei

dieser sechs Mißbrauchsfälle der Verurteilung zugrunde liegen und welche der

durch die Staatsanwaltschaft in der Abschlußverfügung vom 29. Januar 2001

(Bd. 1 Bl. 157 d.A.) vorgenommenen Verfahrensbeschränkung nach § 154

Abs. 1 Nr. 1 StPO unterfallen. Damit bleibt offen, ob das Urteil überhaupt die

angeklagten Taten erfaßt (§ 264 Abs. 1 StPO) und auf welche Fälle sich die

Rechtskraftwirkung des Urteils erstrecken würde. Dies ist insbesondere des-

halb zweifelhaft, weil die Anklage dem Angeklagten nicht vorwirft, auch die Ge-

schädigte Sandra S. zum Oralverkehr veranlaßt zu haben, während das

Urteil, wie die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten (UA S. 38)

belegen, bezüglich jedes der drei Mädchen einen Fall erfaßt, in dem es zum

Oralverkehr kam.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher im

Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten klarzustellen haben, von

welchen konkreten Mißbrauchsfällen sie sich überzeugt hat, welche hiervon

der Verurteilung zugrunde liegen und daß dies die von der Anklageschrift er-

faßten Fälle sind. Dabei wird es zu einem besseren Verständnis des Urteils

beitragen, wenn die Sachverhaltsdarstellung in die Einzelfälle untergliedert und

die jeweilige Form des sexuellen Mißbrauchs dem jeweiligen Fall zweifelsfrei

zugeordnet wird.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Becker