Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 4 StR 14/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 18. Juli 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 2001
erhobenen Formalrügen bemerkt der Senat:
Die behaupteten Mängel des schriftlichen Sachverständigen-
gutachtens können nicht zu einer Unverwertbarkeit des allein
maßgeblichen, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-
tens führen. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen
nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil
weder ein konkretes Beweisergebnis behauptet wird noch die
Teile der Ermittlungsakten, durch die das Landgericht nach
Auffassung der Revision sich zu weiterer Aufklärung hätte ge-
drängt sehen müssen, vollständig wiedergegeben werden. Die
Rüge zu § 258 Abs. 2 StPO ist schließlich unbegründet, da
ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Angeklagten das letzte
Wort erteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann