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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 4 StR 14/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 14/02

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 18. Juli 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu den mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 2001

erhobenen Formalrügen bemerkt der Senat:

Die behaupteten Mängel des schriftlichen Sachverständigen-

gutachtens können nicht zu einer Unverwertbarkeit des allein

maßgeblichen, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-

tens führen. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen

nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil

weder ein konkretes Beweisergebnis behauptet wird noch die

Teile der Ermittlungsakten, durch die das Landgericht nach

Auffassung der Revision sich zu weiterer Aufklärung hätte ge-

drängt sehen müssen, vollständig wiedergegeben werden. Die

Rüge zu § 258 Abs. 2 StPO ist schließlich unbegründet, da

ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Angeklagten das letzte

Wort erteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann