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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 118/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November
2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben,
a)
b)
soweit eine Entscheidung über die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist,
soweit eine Aussetzung der Voll-
streckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
abgelehnt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
1.
2.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-
gen – wegen sieben Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln, davon zweimal in nicht geringer Menge, sechsmal in Tatein-
heit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Verbrechens-
fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, de-
ren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des
Angeklagten – die im übrigen unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO) – führt
zur Urteilsaufhebung, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Dies zieht die Auf-
hebung der negativen Entscheidung über die Strafaussetzung nach sich.
Nach den Urteilsfestsstellungen hat der wegen seiner Kokainabhängig-
keit möglicherweise erheblich vermindert steuerungsfähige Angeklagte die
Taten zur fortdauernden Befriedigung und Finanzierung seiner Sucht be-
gangen. Der Tatrichter hat die negative Prognose des Angeklagten maß-
geblich damit begründet, daß dieser seinen Drogenkonsum während laufen-
der Bewährungszeit nicht ernsthaft bekämpft habe; die Strafkammer “ist der
Auffassung, daß es bei seinem bisherigen Konsumverhalten allein mit dem
Aufhören nicht getan ist, sondern eine ernsthafte Therapie erforderlich wäre”
(UA S. 13). Angesichts dieser für sich rechtsfehlerfreien Beurteilung war ei-
ne Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorlagen,
unerläßlich. Dies ist unterblieben, was das Revisionsgericht auch auf die
alleinige Revision des Angeklagten – der das Rechtsmittel auch nach ent-
sprechender Rückfrage nicht beschränkt hat – zu beanstanden hat (§ 358
Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt; der Senat
kann ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Falle
entsprechender Unterbringung noch milder bemessen worden wären. Indes
zieht die Beanstandung der unterbliebenen Unterbringungsentscheidung die
Aufhebung der für sich fehlerfrei begründeten negativen Entscheidung zur
Strafaussetzung gemäß § 56 StGB nach sich. Die vom neuen Tatrichter mit
Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu treffende Maßregelentschei-
dung hängt im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen
Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit
der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammen, daß eine einheit-
liche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist.
Harms Häger Basdorf
Brause Schaal