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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 118/02

5. Strafsenat

5 StR 118/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November

2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

a)

b)

soweit eine Entscheidung über die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist,

soweit eine Aussetzung der Voll-

streckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung

abgelehnt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

1.

2.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-

gen – wegen sieben Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln, davon zweimal in nicht geringer Menge, sechsmal in Tatein-

heit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Verbrechens-

fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, de-

ren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des

Angeklagten – die im übrigen unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO) – führt

zur Urteilsaufhebung, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Dies zieht die Auf-

hebung der negativen Entscheidung über die Strafaussetzung nach sich.

Nach den Urteilsfestsstellungen hat der wegen seiner Kokainabhängig-

keit möglicherweise erheblich vermindert steuerungsfähige Angeklagte die

Taten zur fortdauernden Befriedigung und Finanzierung seiner Sucht be-

gangen. Der Tatrichter hat die negative Prognose des Angeklagten maß-

geblich damit begründet, daß dieser seinen Drogenkonsum während laufen-

der Bewährungszeit nicht ernsthaft bekämpft habe; die Strafkammer “ist der

Auffassung, daß es bei seinem bisherigen Konsumverhalten allein mit dem

Aufhören nicht getan ist, sondern eine ernsthafte Therapie erforderlich wäre”

(UA S. 13). Angesichts dieser für sich rechtsfehlerfreien Beurteilung war ei-

ne Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorlagen,

unerläßlich. Dies ist unterblieben, was das Revisionsgericht auch auf die

alleinige Revision des Angeklagten – der das Rechtsmittel auch nach ent-

sprechender Rückfrage nicht beschränkt hat – zu beanstanden hat (§ 358

Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt; der Senat

kann ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Falle

entsprechender Unterbringung noch milder bemessen worden wären. Indes

zieht die Beanstandung der unterbliebenen Unterbringungsentscheidung die

Aufhebung der für sich fehlerfrei begründeten negativen Entscheidung zur

Strafaussetzung gemäß § 56 StGB nach sich. Die vom neuen Tatrichter mit

Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu treffende Maßregelentschei-

dung hängt im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen

Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit

der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammen, daß eine einheit-

liche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist.

Harms Häger Basdorf

Brause Schaal