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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 157/02

5. Strafsenat

5 StR 157/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidi-

gers vom 9. April 2002:

Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexi-

ko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der

aus-

ländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd be-

rücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).

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