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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 157/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidi-
gers vom 9. April 2002:
Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexi-
ko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der
aus-
ländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd be-
rücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).
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