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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 98/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil
des Landgerichts Leipzig vom 28. September 2001
nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die-
sen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht – Jugendkammer – hat den zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung 15 Jahre alten Angeklagten wegen versuchter räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen
eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen
ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der er-
ziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG,
§ 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt.
Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen
(BGHSt 21, 288, 289; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm.
Eisenberg JR 1997, 80). Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls und des
Revisionsvorbringens, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegen-
erklärung nicht entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, daß die
Mutter im Sitzungssaal anwesend war (vgl. BGH NStZ 1999, 426).
Der Verfahrensverstoß führt jedoch – wie vom Generalbundesanwalt
beantragt – nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch
auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288,
290; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; BGH NStZ 1999, 426). Der
Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat – ebenso wie ein Mittäter – weit-
gehend eingeräumt und ist zudem durch die Zeugenaussagen der Tatopfer
überführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse.
Es ist auch auszuschließen, daß die Anhörung der Mutter des Angeklagten
zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte. Insoweit
hat das Landgericht für den zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und zwei Monate al-
ten Angeklagten ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Sachverständi-
gengutachten eingeholt.
Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß mögliche
Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der an
sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten (vgl. BGH, Be-
schluß vom 25. Juli 2001 – 5 StR 263/01). Möglicherweise hätten ihr die
Schlußvorträge, insbesondere der der Staatsanwaltschaft, Anlaß zu ergän-
zenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden.
2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbun-
desanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nicht
durch.
Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen
weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die nachträglich von der Verteidigerin erklärte Beschränkung der
Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Die hierfür nach
§ 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung ist in der Bestellung zur
Pflichtverteidigerin nicht zu sehen. Ein Zuwarten mit der Entscheidung bis
zum Führen eines Nachweises der Ermächtigung kommt im Hinblick auf die
Sachlage nicht in Betracht.
4. Zum Antrag der Verteidigerin vom 13. Mai 2002 bemerkt der Senat,
daß über die Haftfrage der neue Tatrichter zu entscheiden haben wird.
Harms Häger Basdorf
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