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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – X ZB 20/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 20/01

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 278

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Ge-

brauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom

17. Januar 2001 wird auf Kosten der Gebrauchsmusterinhaber zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführer sind Inhaber des als Abzweigung aus

der europäischen Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 beim

Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusters 89 16 278 (Streitge-

brauchsmusters). Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Entfernen einer in biologischem Gewebe implan-

tierten Leitung, welche eine spiralförmige Wendel mit einem sich

durch diese längs erstreckenden Lumen aufweist, wobei die Vor-

richtung aufweist:

eine zum Einführen in das Lumen angeordnete und ausgebildete

Betätigungseinrichtung;

ein aufweitbares Element zum Herstellen einer Mitnahmeverbin-

dung zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen

Wendel mittels Aufweitung des aufweitbaren Elementes,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Betätigungseinrichtung im Bereich des distalen Endes

des aufweitbaren Elementes angeordnet und am distalen Ab-

schnitt des aufweitbaren Elementes, welches diesen umgibt, be-

festigt ist; und

daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt auf-

weist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer

gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der

sprialförmigen Wendel stärker als sein distaler Abschnitt gezielt

aufweitbar ist.

Auf den Antrag der Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung

festgestellt, daß das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. Die

Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaber ist ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatent-

gericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gebrauchsmusterinhaber, mit

der sie rügen, daß die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 100 Abs. 3

Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen sei.

II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Gebrauchsmusterinhaber einen

Begründungsmangel im Sinne der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 100 Abs. 3

Nr. 6 PatG geltend machen, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht be-

gründet, denn der gerügte Mangel liegt nicht vor.

1. Allerdings scheidet der Mangel einer fehlenden Begründung im Sinne

des Gesetzes nicht schon deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung

überhaupt mit Gründen versehen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats

kann ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer

vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese unverständlich, wider-

sprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337

- Warmpressen; Beschl. v. 4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443

- Pharmazeutisches Präparat; Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992,

159 - Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753,

755 - Informationssignal), so daß sich nicht mehr erkennen läßt, welche Über-

legungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Das gleiche gilt, wenn die

Gründe inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes

beschränken (vgl. Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159

- Crackkatalysator II). Derartige Mängel macht die Rechtsbeschwerde indessen

nicht geltend.

2. Das Beschwerdegericht hat den - im Hinblick auf ein anhängiges

Verletzungsverfahren als zulässig angesehenen - Feststellungsantrag für be-

gründet erachtet, weil der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters über den

Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich ein-

gereicht sei. Ein aufweitbares Element mit einem proximalen Abschnitt, welcher

zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewünschten Stelle zwischen

der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel stärker als sein di-

staler Abschnitt gezielt aufweitbar sei, sei den ursprünglichen Unterlagen und

namentlich auch den von den Gebrauchsmusterinhabern angeführten Ausfüh-

rungsbeispielen nicht zu entnehmen. Dazu hat sich das Beschwerdegericht mit

den Ausführungsbeispielen im einzelnen befaßt.

3. Damit genügt die angefochtene Entscheidung insoweit dem Begrün-

dungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. Dem völligen Fehlen von Entschei-

dungsgründen können vorhandene Gründe allenfalls dann gleichgesetzt wer-

den, wenn sie in Wirklichkeit nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegun-

gen den Tatrichter zu seiner Entscheidung geführt haben. Das ist nach Gang

und Inhalt der Entscheidungsgründe hier nicht der Fall.

Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen die inhaltliche

Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt

nicht auf, daß die von ihr als fehlerhaft bemängelte Begründung die Erwägun-

gen nicht mehr erkennen ließen, die das Bundespatentgericht zu der ange-

fochtenen Entscheidung geführt haben.

Soweit sie die eingehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zu

dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der Anmeldeunterlagen als unverständ-

lich rügt, räumt sie ein, daß die Erwägung zutreffen könne, daß eine Drehung

der Betätigungseinrichtung entgegen der Wickelrichtung der als aufweitbares

Element in Betracht gezogenen Drahtspirale bei großem Haftreibungskoeffizi-

enten und/oder großer Länge der Spirale dazu führen könne, daß proximale

Abschnitte der Spirale mehr oder weniger völlig spannungsfrei würden und

nicht mehr an der Wendel anlägen. Das Beschwerdegericht hat daraus gefol-

gert, daß der proximale Abschnitt der Spirale somit nicht stärker als ihr distaler

Abschnitt gezielt aufweitbar sei. Die Rechtsbeschwerde hält das nur deshalb

für unverständlich, weil sie meint, der eingetragene Anspruch fordere lediglich,

daß "irgendein proximaler Abschnitt stärker als der distale Abschnitt" aufge-

weitet sei. Damit leitet sie jedoch die vermeintliche Unverständlichkeit der Ent-

scheidungsgründe daraus ab, daß sie ihr eigenes Verständnis des Schutzan-

spruchs an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung setzt.

Entsprechendes gilt für die Beurteilung des aufweitbaren Elements nach

Figur 7. Dazu hat das Bundespatentgericht ausgeführt, daß sich die Längs-

streifen des axial geschlitzten Endbereichs des Kontrollrohres unkontrollierbar

über ihre Länge verteilt an die Wendel anlegten; von einem gezielten stärkeren

Anlegen an einer gewünschten Stelle könne nicht die Rede sein. Der tatrichter-

lichen Beurteilung, dies sei nach dem Schutzanspruch gefordert, hält die

Rechtsbeschwerde wiederum ihr eigenes abweichendes Verständnis entgegen,

ein verstärktes Aufweiten des aufweitbaren Elements an einer spezifischen

gewünschten Stelle seines proximalen Abschnittes sei nicht gefordert.

Zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 10 hat das Beschwerdegericht

ausgeführt, weder sei den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen, daß die

Betätigungseinrichtung am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elements in

Gestalt einer dehnbaren Einheit aus verformbaren Material befestigt sei, noch

treffe auf diese Einheit das zweite kennzeichnende Merkmal zu, weil sich ein

auf die Einheit ausgeübter Stauchdruck in dem verformbaren Material allseitig

ausbreite. Gegen die erste Begründungslinie wendet sich die Rechtsbe-

schwerde überhaupt nicht, die zweite hält sie wiederum für sachlich unrichtig,

weil in der Einheit keine isotrope Druckausbreitung erfolge. Von einer fehlen-

den Begründung der angefochtenen Entscheidung kann hiernach auch inso-

weit keine Rede sein.

4. Soweit der angefochtene Beschluß weitere Ausführungen zur Offen-

barung einer Betätigungseinrichtung und deren Anordnung im Bereich des di-

stalen Endes des aufweitbaren Elements enthält, bedürfen die insoweit ge-

führten Angriffe der Rechtsbeschwerde keiner Erörterung. Denn die Beschwer-

deentscheidung ist schon dadurch im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG mit

Gründen versehen, daß begründet worden ist, warum nach Auffassung des

Beschwerdegerichts eine Vorrichtung nicht ursprungsoffenbart ist, bei der ein

aufweitbares Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher zum Her-

stellen der Mitnahmeverbindung an einer gewünschten Stelle zwischen der

Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel stärker als sein distaler

Abschnitt gezielt aufweitbar ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG,

109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-

halten.

Melullis Jestaedt Scharen

Mühlens Meier-Beck