BGH Urteil vom 14.05.2002 – X ZR 194/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 14. Mai 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 3. August 1999 verkündete Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 4. März 1996 angemel-
deten deutschen Patents 196 08 236 (Streitpatent), das eine "Rollenantriebs-
einheit" betrifft und neun Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet:
"Rollenantriebseinheit zum Transport von Fördergut mit
- einem Gestell,
- einer Rolle (24), die im Gestell aus einer Ruheposition in eine
Arbeitsstellung verschwenkbar gelagert ist,
- einem Motor (10) zum Antreiben der Rolle (24),
- einer mit dem Motor (10) gekoppelten Antriebswelle (16),
- einem in der Rolle (24) integriertem Getriebe zum Koppeln der
Rolle (24) mit der Antriebswelle (16), wobei das Getriebe
- ein mit der Antriebswelle (16) drehfest gekoppeltes Sonnen-
Antriebsrad (18) und
- mindestens ein einerseits mit dem Antriebsrad (18) und anderer-
seits mit der Rolle (10) gekoppeltes Planeten-Abtriebsrad (20,
21, 22) aufweist,
- einem Stützelement (32, 34), auf dem sich die Rolle (24) über
Lager (28, 30) drehbar abstützt und das seinerseits auf der Ach-
se (16) der Rolle (24) drehbar gelagert ist,
- einer Einrichtung (54, 56, 58) zur Begrenzung desjenigen Win-
kelbereichs, um den das Stützelement (32, 34) beim Fördervor-
gang in die Arbeitsstellung verschwenkt und
- einem Auflager (48, 50) zur Aufnahme der durch eine Last auf
die Rolle (24) wirkenden Kraft,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur Verschwenkung
der Rolle (24) zwischen Ruheposition und Arbeitsstellung das
Stützelement (32, 34) im Rollenendbereich mindestens einen Ex-
zenternocken (42, 44) trägt und der Exzenternocken (42, 44) sich
auf dem Auflager (48, 50) abstützt, wobei das Auflager (48, 50) am
Rollengestell angeordnet ist."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Patentan-
spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatent-
schrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei durch den Stand der
Technik nahegelegt gewesen, insbesondere in einer Zusammenschau der US-
Patentschrift 3 690 140 (D 2) mit der europäischen Patentschrift 0 581 069 A1
(D 8), hat die Klägerin begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen, weil
nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, daß ein Fachmann den
Gegenstand des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches
Bemühen aufzufinden vermocht habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das deutsche Patent
196 08 236 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Prof. Dr.-Ing. habil. K. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Rollenantriebseinheit zum Transport
von Fördergut. Solche Rollenantriebseinheiten werden zum Transport von
Frachtbehältern verwendet, die auf Rollförderbahnen aufgesetzt sind. Ein be-
vorzugtes Anwendungsgebiet sind Frachtladesysteme im Luftfrachtverkehr, bei
dem Container in den Laderaum von Frachtflugzeugen verbracht werden, um
dort verstaut zu werden.
Diese Rollenförderbahnen bestehen aus einer Vielzahl von Rollen, auf
denen das zu befördernde Frachtgut bewegt wird. Dies geschieht durch den
rotatorischen Antrieb einzelner Rollen. Außerdem ist eine vertikale Bewegung
erforderlich, damit die angetriebenen Rollen angehoben und so in Kontakt mit
dem zu bewegenden Frachtgut treten können. Vorzugsweise wird ein gemein-
samer Antrieb für das Anheben und den Vortrieb der Rollen eingesetzt. Bei die-
sem tritt mit dem Erreichen des Widerstandes eine Umschaltung von der verti-
kalen Bewegung auf den Vortrieb ein. Beide Bewegungen können daher nicht
miteinander fest verkoppelt sein, sondern erfolgen nacheinander. Dazu wird die
Antriebsenergie zwischen ihnen aufgeteilt. Zunächst besteht ein Widerstand
gegenüber dem Vortrieb, um die Vorrichtung aus der Ruhestellung an das
Transportgut zu fahren; mit Anlage an das Transportgut entsteht ein - größerer -
Widerstand gegen weiteres Hochfahren, mit der Folge, daß die Vorrichtung auf
den Vortrieb übergeht.
2. Nach der einleitenden Schilderung in der Streitpatentschrift sind bei
den im Stand der Technik bekannten Rollenantriebseinheiten unterschiedliche
Lösungen zur Ermöglichung der beiden Bewegungsfunktionen gefunden wor-
den, die - wie beanstandet wird - aber alle zu Problemen bei der Lagerung und
Abstützung der Rolle führten, weil die Kraftübertragung auf jeweils verschiede-
ne Weise ungünstig sei. Bei diesen bekannten Lösungswegen kommen nach
der Darstellung in der Streitpatentschrift zwei unterschiedliche Technologien für
die Ausführung der Hebebewegung zum Einsatz. Zum Teil wird nach dem vom
gerichtlichen Sachverständigen so bezeichneten Anhebeprinzip verfahren, bei
dem die Rolle exzentrisch aufgehängt ist und unter Verwendung der Antriebs-
welle hochgeschwenkt wird. Dies führt zu einer starken Belastung der An-
triebswelle der Rolle beim Anhebevorgang. Bei dem vom gerichtlichen Sach-
verständigen so genannten Nockenprinzip ist dagegen die Rolle in einer
schwenkbaren Wippe angeordnet, die mittels außerhalb der Rolle angebrachter
Exzenternocken hochgedrückt wird. Dabei stützen sich die Exzenternocken ih-
rerseits auf Auflager ab; die Last wird von diesen Nocken aufgenommen und
die Achse der Antriebsrolle so entlastet.
Bei ihrer Schilderung des Standes der Technik hebt die Streitpatent-
schrift den Nachteil des Anhebeprinzips hervor, daß die gesamte Last immer
auf der Antriebswelle ruht. Demgegenüber bezeichnet sie es (Spalte 1 Zei-
len 53-62) als ihr Anliegen, eine Rollenantriebseinheit der bekannten Art so
weiter zu bilden, daß Lagerung und Abstützung der Rolle in jedem Betriebszu-
stand verbessert werden, insbesondere die Antriebswelle von der Übertragung
der Last auf das Auflager frei wird. Es soll im übrigen vermieden werden, daß in
Fällen, in denen die Rolle nicht in eine exakt vertikal über der Antriebswelle ste-
hende Position verschwenkt, sondern nur teilweise aus ihrer Ruheposition an-
gehoben wird, eine mechanisch ungünstige horizontale Kraftkomponente auf-
tritt.
Mit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß
auch die Erreichung einer kompakten Bauform ein Element der Lösung ist, die
vom Streitpatent angestrebt wird. Dieses Verständnis ist nach der Beschreibung
der Lösung des Streitpatents aus der Sicht des Fachmanns vorgegeben.
Als Fachmann mit durchschnittlichem Wissen und Können sieht der Se-
nat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen einen Diplom-
ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet transporttechni-
scher Anlagen und Maschinen oder einen ausgebildeten Techniker mit umfang-
reichen berufsspezifischen Erfahrungen an.
Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats aus-
geführt hat, entnimmt ein solcher Fachmann der Gesamtschau der im Patent-
anspruch aufgeführten Merkmale, daß es bei der vom Streitpatent vorgeschla-
genen Lösung auch darauf ankommt, eine kompakte Einheit mit einer Integrati-
on aller für den Antrieb und das Anheben erforderlichen Elemente zu schaffen,
die außerhalb der Rolle liegende Elemente vermeidet.
Die Streitpatentschrift hebt dies besonders hervor, indem sie darauf hin-
weist, daß durch die Lagerung der Antriebswelle in dem Stützelement die Ge-
samtanordnung sehr kompakt ausgeführt werden kann (Spalte 2, Zeilen 24-26).
Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann auch den Zeichnungen und der
konkreten Beschreibung des Planeten-Getriebes und dessen Funktionsweise in
Patentanspruch 1. Danach ist das Getriebe zum Koppeln der Rolle mit der An-
triebswelle, das ein Sonnen-Antriebsrad und mindestens ein Planetenabtriebs-
rad aufweist, in die Rolle integriert; auf externe Bauteile wird - abgesehen von
der Lagerung der Vorrichtung - weitgehend verzichtet.
Beide Zielsetzungen - die Verbesserung der Lagerung und Abstützung
der Rolle in jedem Betriebszustand und die Erreichung einer kompakten
Bauform - sollen erfindungsgemäß durch eine Rollenantriebseinheit mit folgen-
den Merkmalen gelöst werden:
1.
Rollenantriebseinheit zum Transport von Fördergut; mit
1.1
einem Gestell;
1.2
einer Rolle, die im Gestell aus einer Ruheposition in eine Ar-
beitsstellung schwenkbar gelagert ist;
1.3
einem Motor zum Antreiben der Rolle;
1.4
einer mit dem Motor gekoppelten Antriebswelle.
2.
In die Rolle ist ein Getriebe integriert, das die Rolle mit der
Antriebswelle koppelt und zwar
2.1
über ein drehfest mit der Antriebswelle verbundenes Son-
nen-Antriebsrad und
2.2 mindestens ein Planeten-Abtriebsrad, das
2.2.1 einerseits mit dem Sonnen-Antriebsrad und
2.2.2 andererseits mit der Rolle gekoppelt ist.
3.
Die Rollenantriebseinheit weist ein Auflager auf,
3.1
das die durch eine Last auf der Rolle wirkende Kraft auf-
nimmt und
3.2
am Rollengestell angeordnet ist.
4.
Die Rollenantriebseinheit weist ein Stützelement auf,
4.1
auf dem sich die Rolle über Lager drehbar abstützt,
4.2
das seinerseits auf der Achse der Rolle drehbar gelagert ist,
4.3
die Rolle zwischen der Ruheposition und der Arbeitsstellung
verschwenkt und hierzu
4.4
im Rollenendbereich mindestens einen Exzenternocken
trägt.
5.
6.
Der Exzenternocken stützt sich auf dem Auflager ab.
Die Rollenantriebseinheit weist eine Einrichtung zur Begren-
zung desjenigen Winkelbereichs auf, um den das Stützele-
ment beim Fördervorgang in die Arbeitsstellung verschwenkt.
Vorgeschlagen wird damit eine Lösung, bei der die Anhebebewegung
über eine Wippe, die um eine von der Antriebsrolle relativ weit entfernte Achse
verschwenkt werden kann, geleistet wird. Das Anheben und Absenken der
Rolle erfolgt über die Bewegung von Exzenternocken, die vom Stützelement
der Rolle getragen werden (Spalte 2, Zeile 39). Die Antriebswelle wiederum ist
dabei drehbar im Stützelement gelagert, so daß die gesamte Einheit ge-
schwenkt wird, und dadurch die Gesamtanordnung kompakt ausgeführt werden
kann (Spalte 2, Zeilen 24-26). Der Rollenantrieb erfolgt mittels eines in die Rolle
integrierten Planeten-Getriebes.
3. Der Senat geht weiter mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon
aus, daß dieser Fachmann Patentanspruch 1 des Streitpatents dahingehend
versteht, daß die Antriebswelle im Stützlager konzentrisch gelagert ist und daß
Planeten-Getriebe, Sonnenrad und innenverzahntes Hohlrad konzentrisch an-
geordnet sind. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, die Aus-
sage in Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß die Rolle über Lager drehbar
abgestützt ist und das Stützelement seinerseits auf der Achse der Rolle drehbar
gelagert ist, für den Fachmann eindeutig im Sinne einer konzentrischen Lage-
rung ist. Unter Achse der Rolle versteht der Fachmann deren (gedachte) Mittel-
linie. Die Lagerung auf der gedachten Mittellinie kann dann nur konzentrisch
erfolgen. In diesem Verständnis wird der Fachmann dadurch unterstützt, daß
die Achse der Rolle und die Antriebswelle nach Beschreibung und zeichneri-
scher Darstellung konzentrisch zueinander angeordnet sind. Dem steht nicht
entgegen, daß die Achse der Rolle in Merkmal 4.2 das Bezugszeichen (16)
trägt, das im übrigen die Antriebswelle bezeichnet. Diese Fehlbezeichnung er-
klärt sich aus diesem räumlichen Zusammenhang. Wie der gerichtliche Sach-
verständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, erkennt der einschlä-
gige Fachmann sie als Irrtum, den er stillschweigend korrigiert.
II. 1. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Zwar sind alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 in mindestens einer der entgegengehaltenen Druckschriften
vorhanden, in keiner jedoch wird die Lehre zum technischen Handeln gemäß
Patentanspruch 1 des Streitpatents vollständig beschrieben. Auch die Klägerin
zieht die Neuheit der Lehre des Streitpatents nicht in Zweifel.
2. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß sich der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann am
Prioritätstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergab.
Die Streitpatentschrift setzt es sich zum Ziel, bei den bekannten Rollen-
antriebseinheiten die Lagerung und Abstützung in jedem Betriebszustand zu
verbessern. Der Fachmann, der die Lösung dieser Aufgabe anstrebt, sieht zu-
nächst keinen Vorteil darin, bei den bekannten Rollenantriebseinheiten anzu-
setzen, die mit der Technologie arbeiten, die nach dem Anhebeprinzip funktio-
niert. Diese sind für seine Zielsetzung, die Kraftabstützung zu verbessern, kon-
traproduktiv, denn deren Nachteil ist es gerade, daß die Kraftabstützung über
die Antriebswelle erfolgt. Eine Lastfreiheit der Antriebswelle ist bei Lagerung
und Abstützung der Last über eben diese Welle in jedem Betriebszustand kon-
struktiv nicht zu erreichen.
Wollte der Fachmann dennoch von solchen Rolleneinheiten ausgehen,
um zu der angestrebten Lösung zu gelangen, so wären komplizierte Anpas-
sungsschritte erforderlich. Ginge der Fachmann beispielsweise von der euro-
päischen Patentschrift 0 581 069 (D 8) aus, so müßte er, um zur Lehre des
Streitpatents zu gelangen, den Grundaufbau der Einheit vollständig ändern.
Dazu wäre eine Reihe von Schritten zur Anpassung des technisch anderen
Prinzips in Richtung auf die patentgemäße Lösung erforderlich, wie der gericht-
liche Sachverständige im einzelnen zur Überzeugung des Senats dargelegt hat.
Zunächst hätte der dort vorgeschlagenen Lösung die schwenkbare Wippe, die
in der europäischen Patentschrift nicht vorgesehen ist, hinzugefügt werden
müssen. Dazu hätte der geschlossene Gehäusekörper aufgegeben werden
müssen, der einen wesentlichen Vorteil der Lösung der europäischen Patent-
schrift darstellt. Außerdem hätte der Fachmann, der - wie bei der Streitpatent-
schrift - Exzenternocken zum Verschwenken der Rolle einsetzen wollte, von der
exzentrischen Aufhängung der Rolle, wie sie die europäische Patentschrift vor-
sieht, abgehen müssen. Dazu hätte die Lagerung der Vorrichtung über diese
Achse aufgegeben und von bei der Lehre nach der Entgegenhaltung nicht vor-
gesehen Nocken ersetzt werden müssen, für die in der Vorrichtung weder Platz
noch Möglichkeiten zur Aufnahme der von der das Transportgut fördernden
Rolle ausgehenden Last vorgesehen werden müssen. Ein Rückgriff auf die be-
kannten Lösungen im Stand der Technik bot in diesem Zusammenhang keine
Hilfe, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats bestä-
tigt hat. Soweit diese bereits eine Nockenlösung vorsahen, war diese in der Re-
gel mit einem breit angelegten, von der Antriebsrolle getrennt aufgebauten An-
trieb verbunden; wie die Lagerung in einer kompakten Bauweise zu verwirkli-
chen war, konnte der Fachmann keiner dieser Entgegenhaltungen entnehmen.
Mit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat daher davon
aus, daß eine solche Übertragung weitgehend auf eine Neukonstruktion hin-
auslaufen würde, bei der eine erfinderische Tätigkeit nicht mit der erforderlichen
Sicherheit verneint und deren Naheliegen nur in Kenntnis der Lehre des Streit-
patents, nämlich dann, wenn das technische Ergebnis in seinen Einzelheiten
bekannt ist, sicher festgestellt werden kann. Überzeugend hat der gerichtliche
Sachverständige in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen,
daß der Fachmann den Vorteil der kompakten Bauweise hätte aufgeben und
zusätzlich die Nachteile des Anhebeprinzips bei der Kraftabstützung hätte be-
seitigen müssen. Damit konnte er seiner Zielsetzung, die Lagerung und Abstüt-
zung der Rolle zu verbessern und zugleich eine kompakte Bauform zu gewähr-
leisten, nicht näher kommen. Der Senat ist deshalb nicht davon überzeugt, daß
es für den Fachmann nahelag, von solchen Lösungen auszugehen, die wie die
europäische Patentschrift 0 581 069 Technologien nach dem Anhebeprinzip
verwenden, um die gestellte Aufgabe, die Antriebswelle von der Last auf das
Auflager zu befreien, zu erreichen.
Andererseits hat der Senat aber auch nicht die Überzeugung gewinnen
können, daß der Fachmann, wenn er von Rollenantriebseinheiten, bei dem das
Nockenprinzip zum Einsatz kam, ausging, ohne erfinderische Tätigkeit zum
Gegenstand des Patentanspruch 1 des Streitpatents gelangt wäre. Zwar be-
steht bei derartigen Rollenantriebseinheiten der Vorteil einer direkten Kraftab-
stützung, den der Fachmann erreichen wollte. Für eine Lösung, bei der sich die
Verbesserung der Lagerung und Abstützung der Rolle mit einer kompakten
Bauweise verband, fand der Fachmann in diesem Stand der Technik jedoch
kein Vorbild. Zur Erreichung dieses Ziels war es erforderlich, Bauteile außerhalb
der Rolle zu vermeiden. Bei den bekannten Rollenantriebseinheiten, die nach
dem Nockenprinzip arbeiten, fand er jedoch keine Beispiele, bei denen der An-
trieb in die Rolle integriert ist. Eine Anregung hierfür fand der Fachmann insbe-
sondere nicht in der deutschen Offenlegungsschrift 41 02 424 (D 10). Zwar wird
hier eine schmale Bauform durch die Anordnung des Motors erreicht. Auch
kann der Fachmann aus dieser Schrift die Anordnung der Rolle in einer
schwenkbaren Wippe, den Einsatz eines Exzenternockens für die Anhebefunk-
tion und die Leistungsverzweigung mittels eines Planeten-Getriebes entneh-
men. Er käme jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend aus-
geführt hat, zu einer Anordnung, die erheblich komplizierter wäre als die in die-
ser Schrift vorgeschlagene, wenn er nicht von der Motoranordnung abwiche
und damit zugleich wieder die Vorteile der Lösung nach dieser Schrift, nämlich
die schmale Bauform, aufgäbe.
Es kann danach nicht festgestellt werden, daß es für den Fachmann na-
helag anzunehmen, daß eine Kombination des Anhebeprinzips mit dem Nok-
kenprinzip zu dem gewünschten Ergebnis führte, die Antriebswelle von der Last
auf das Auflager freizuhalten und zugleich eine möglichst kompakte Bauweise
zu erreichen.
III. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die anderen Ansprüche des
Streitpatents, die auf diesen rückbezogen sind, Bestand.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
ZPO.
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Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck