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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 ARs 107/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 107/02 2 AR 56/02

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: 28 Js 11707/01 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: 9 Ds 28 Js 11707/01 Amtsgericht Reutlingen Az.: 23 Ls 120 Js 82648/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige

Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht -

Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren

23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.

Gründe:

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft

Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und

Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim

Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen

Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte

hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ

Rothfuß Fischer