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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 ARs 117/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Strafvollstreckungssache
betreffend
wegen Betruges
Az.: 546 StVK 1055/01, 546 StVK 1069/01, 546 StVK 47/02 Landgericht Berlin Az.: StVK-H 609 StVK 636/96, StVK-H 609 StVK 248/99, StVK-H 609 StVK 186/96 Landgericht Hamburg Az.: 1 OBL 26/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-
setzung zur Bewährung sowie die Aussetzung der Vollstreckung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur
Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Hamburg zuständig.
Gründe:
Die gemäß § 462a Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Hamburg wirkt auch nach Aufnahme des
Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin gemäß §§ 463
Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO fort, weil diese Strafvollstreckungs-
kammer bereits vor der erneuten Aufnahme des Verurteilten in den Maßregel-
vollzug mit der Frage des Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem
Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg vom
14. August 1996 und aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar
1999 befaßt war. Ein Befaßtsein liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen akte n-
kundig werden, die einen Widerruf der Aussetzung zur Bewährung rechtferti-
gen können. Dies war hier mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsan-
waltschaft Berlin am 17. April 2001 gegeben.
Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ
Rothfuß Fischer