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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 4 StR 140/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 140/02

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 2001

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit

mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schuldig

ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer

Schußwaffe unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftiger Urteile zu einer Ein-

heitsjugendstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten

Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Er-

folg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten auf, soweit das Landgericht ihn der schweren Körperverletzung in

Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe für schuldig befunden hat.

Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen - ebenfalls tateinheitlich

verwirklichten - versuchten Totschlags keinen Bestand, weil das Landgericht

die sich hier aufdrängende Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch

nach § 24 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. April

2002 näher dargelegt hat, ergeben die Feststellungen im angefochtenen Urteil

nicht, daß der Angeklagte, als er den Geschädigten nach den Gewalthandlun-

gen verließ, davon ausging oder es zumindest für möglich hielt, dieser werde

an den Verletzungsfolgen sterben. Im Gegenteil legen die Feststellungen nahe,

daß der Angeklagte, der zuvor dem Opfer die Schuhe ausgezogen hatte, um

"damit eine Verfolgung seiner Person durch den Geschädigten zu verhindern",

und ihm noch zugeschrieen hatte: "Schwule Sau, verpiß dich und laß' dich

nicht mehr blicken!" (UA 24), einen tödlichen Ausgang in diesem Augenblick

gerade nicht (mehr) in Rechnung stellte (zum - auch korrigierten - sog. Rück-

trittshorizont vgl. BGHSt 36, 224; 39, 221). Bei dieser Sachlage war der Ver-

such des Totschlags unbeendet, so daß der Angeklagte durch bloße Aufgabe

der weiteren Ausführung des Tötungsdelikts von diesem strafbefreiend zurück-

treten konnte.

Die Feststellungen stehen auch nicht der Annahme entgegen, daß der

Angeklagte freiwillig von der ihm möglichen Vollendung der Tat abgesehen hat.

Denn subjektive oder objektive Umstände, die den Angeklagten gehindert ha-

ben könnten, das Tötungsvorhaben weiterzuverfolgen, sind auch dem Gesamt-

zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 24

Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24).

Der Vorwurf des versuchten Totschlags muß daher entfallen. Der Senat

kann die entsprechende Änderung des Schuldspruchs von sich aus vorneh-

men; denn er schließt auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses

aus, daß sich auf Grund neuerlicher Hauptverhandlung noch weitere Feststel-

lungen treffen lassen, die mit der gebotenen Sicherheit die Annahme strafbe-

freienden Rücktritts ausschließen könnten.

Die Schuldspruchänderung hat aber die Aufhebung des Strafausspruchs

zur Folge. Über diesen ist deshalb neu zu befinden.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann