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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – IV ZR 262/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-

brosius und die Richter Wendt und Felsch

am 15. Mai 2002

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten zu 1), ihre Beschwer durch das

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 27. September 2001 auf mehr als 60.000 DM festzu-

setzen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

12.782 € (25.000 DM, vgl. Zöller/Herget, Streitwertkom-

mentar, 11. Aufl., Rdn. 3210, 3213)

festgesetzt.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der zusammen mit der

Beklagten zu 1) Erbe des Vaters der beiden Parteien ist, einen Anspruch

aus §§ 2039, 670, 683 BGB gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von

50.000 DM zugebilligt. Beide hatten ein Nachlaßgrundstück verkauft;

vom Kaufpreis sind 358.214,34 DM zur Ablösung von Grundschulden

verwendet worden, die der Erblasser (und dessen vorverstorbene Ehe-

frau) als Sicherheit für Darlehen zur Verfügung gestellt hatten; zu deren

Tilgung war u.a. die Beklagte zu 1) verpflichtet. Das Berufungsgericht

hat angenommen, bei der Grundschuldablösung habe es sich zumindest

teilweise um ein nachlaßfremdes Geschäft gehandelt, so daß die Erben-

gemeinschaft wie ein Beauftragter von der Beklagten zu 1) Ersatz ihrer

Aufwendungen jedenfalls in Höhe des vom Kläger geltend gemachten

Teilbetrages von 50.000 DM verlangen könne. Daran könne weder die im

übrigen nicht substantiierte Behauptung der Beklagten zu 1) etwas än-

dern, die Grundschulden seien ihr geschenkt worden; noch treffe ihre

Behauptung zu, sie habe als Betreuerin Darlehensmittel für ihre Eltern

verwandt. Über den vom Kläger für Betreuungsaufwand anerkannten An-

spruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 183.481,03 DM hinaus habe sie

weitere Aufwendungen nicht hinreichend dargetan.

Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten zu 1) auf

50.000 DM festgesetzt. Sie macht in der Revisionsinstanz geltend, der

Kläger berühme sich eines wesentlich höheren Anspruchs der Erbenge-

meinschaft, wie er sich nach Abzug der von ihm anerkannten Aufwen-

dungen der Beklagten zu 1) von dem zur Ablösung der Grundschulden

verwendeten Teil des Grundstückskaufpreises ergebe. Außerdem habe

die Beklagte zu 1), indem sie Gegenansprüche wegen ihres Betreuungs-

aufwands geltend gemacht habe, konkludent eine Hilfsaufrechnung er-

klärt.

II. Dem ist nicht zu folgen. Für die Beschwer der Beklagten zu 1)

ist die Verurteilung in Höhe des auf einen Teilbetrag von 50.000 DM be-

schränkten Klageantrags maßgebend; daß der Kläger aus dem Ber u-

fungsurteil weitergehende Ansprüche der Erbengemeinschaft herleitet,

ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1) auch kei-

ne Gegenforderung aberkannt, deren Geltendmachung etwa als Hilfsauf-

rechnung zu werten wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch inso-

weit geprüft, ob die Verwendung eines Teils des durch Verkauf des

Nachlaßgrundstücks erzielten Preises zur Ablösung der Grundschulden

ein nachlaßfremdes Geschäft war. Das ist Voraussetzung des vom Be-

rufungsgericht zugebilligten Anspruchs aus §§ 670, 683 BGB. Soweit der

Beklagten zu 1) wegen der Betreuungsaufwendungen ein Anspruch ge-

gen den Erblasser zustand, kam dagegen die Tilgung einer Nachlaßver-

bindlichkeit aus dem Grundstückserlös und damit ein eigenes Geschäft

der Erbengemeinschaft in Betracht (§§ 1967, 2046 BGB).

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch