Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZB 156/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der

Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2001 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die weitere Beschwerde der Betei-

ligten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der

weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwie-

sen.

Für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden Gerichtsko-

sten nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Beschwerdewert: 511 €

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Ver-

bundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es

im Wege des Rentensplittings nichtangleichungsdynamische und anglei-

chungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteilig-

ten zu 1 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten

zu 1 übertragen. Weiter hat es im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2

VAHRG zu Lasten der Lebensversicherung des Antragstellers bei der Betei-

ligten zu 2 für die Antragsgegnerin ein entsprechendes Anrecht bei dieser be-

gründet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht

das Urteil des Amtsgerichts im Tenor dahingehend berichtigt, daß der Monats-

betrag der übertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in

Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit

der sich diese gegen die Anordnung der Realteilung wendete, hat das Ober-

landesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beteiligte

zu 2 entgegen § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde nicht durch einen beim

Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt habe. Dagegen rich-

tet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Aufhebung

des Beschlusses des Oberlandesgerichts begehrt, soweit ihre Beschwerde als

unzulässig verworfen worden ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt im Rahmen des Antrags der Beteiligten

zu 2 zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-

richt. Die Beteiligte zu 2 hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts form-

und fristgerecht nach § 621 e ZPO Beschwerde eingelegt. Entgegen der Mei-

nung des Oberlandesgerichts brauchte sie sich hierbei nicht durch einen bei

diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ergibt

sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach

brauchen sich am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte, wie hier die

Beteiligte zu 2, nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO vor

dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt

vertreten zu lassen. Ein Fall des § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den das Ober-

landesgericht verweist, liegt nicht vor. Diese Vorschrift befreit lediglich be-

stimmte Verfahrensbeteiligte in Abweichung von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof. Die Vorschrift regelt hingegen

nicht die Frage des Anwaltszwangs im Rechtszug vor dem Oberlandesgericht

(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 44).

Gerber Sprick Weber-

Monecke

Fuchs Ahlt