BGH Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZB 156/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der
Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2001 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die weitere Beschwerde der Betei-
ligten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwie-
sen.
Für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden Gerichtsko-
sten nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 511 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Ver-
bundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es
im Wege des Rentensplittings nichtangleichungsdynamische und anglei-
chungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteilig-
ten zu 1 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten
zu 1 übertragen. Weiter hat es im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2
VAHRG zu Lasten der Lebensversicherung des Antragstellers bei der Betei-
ligten zu 2 für die Antragsgegnerin ein entsprechendes Anrecht bei dieser be-
gründet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht
das Urteil des Amtsgerichts im Tenor dahingehend berichtigt, daß der Monats-
betrag der übertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit
der sich diese gegen die Anordnung der Realteilung wendete, hat das Ober-
landesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beteiligte
zu 2 entgegen § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde nicht durch einen beim
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt habe. Dagegen rich-
tet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Aufhebung
des Beschlusses des Oberlandesgerichts begehrt, soweit ihre Beschwerde als
unzulässig verworfen worden ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt im Rahmen des Antrags der Beteiligten
zu 2 zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-
richt. Die Beteiligte zu 2 hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts form-
und fristgerecht nach § 621 e ZPO Beschwerde eingelegt. Entgegen der Mei-
nung des Oberlandesgerichts brauchte sie sich hierbei nicht durch einen bei
diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ergibt
sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach
brauchen sich am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte, wie hier die
Beteiligte zu 2, nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO vor
dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen. Ein Fall des § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den das Ober-
landesgericht verweist, liegt nicht vor. Diese Vorschrift befreit lediglich be-
stimmte Verfahrensbeteiligte in Abweichung von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof. Die Vorschrift regelt hingegen
nicht die Frage des Anwaltszwangs im Rechtszug vor dem Oberlandesgericht
(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 44).
Gerber Sprick Weber-
Monecke
Fuchs Ahlt