BGH Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZR 201/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert bis 8. Mai 2002: 40.696 €
danach: 18.642 €
Gründe
I.
Die Klägerin vermietete an die Firma K. B. GmbH & Co.
Räume zum Betrieb eines Ladenlokals auf die Dauer von zehn Jahren. Nach
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin erklärte die
Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung und verlangte die Räumung
und Herausgabe. Das Landgericht hat den Konkursverwalter zur Räumung und
Herausgabe der Mieträume verurteilt. Auf die Berufung des Konkursverwalters
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin
Revision eingelegt.
Nach Einlegung der Revision schlossen die Parteien eine Vereinbarung,
die als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist. Der Konkursverwalter über-
trug die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Einverständnis mit der
Klägerin auf einen Dritten. Mit Rücksicht auf diese Vereinbarung erklärten die
Parteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander
aufzuheben. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a
ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 98
ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich be-
endet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien
nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch
Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung en t-
hält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden Ko-
stenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich
aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß
die Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge hat-
ten (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997,
510).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der außergerichtlichen Ver-
einbarung keine Kostenregelung getroffen. Aus dem Vortrag der Parteien und
aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien
eine andere Vorstellung über die Kostenregelung hatten.
Gerber Sprick Weber-
Monecke
Fuchs Ahlt