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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZR 201/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert bis 8. Mai 2002: 40.696 €

danach: 18.642 €

Gründe

I.

Die Klägerin vermietete an die Firma K. B. GmbH & Co.

Räume zum Betrieb eines Ladenlokals auf die Dauer von zehn Jahren. Nach

Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin erklärte die

Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung und verlangte die Räumung

und Herausgabe. Das Landgericht hat den Konkursverwalter zur Räumung und

Herausgabe der Mieträume verurteilt. Auf die Berufung des Konkursverwalters

hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin

Revision eingelegt.

Nach Einlegung der Revision schlossen die Parteien eine Vereinbarung,

die als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist. Der Konkursverwalter über-

trug die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Einverständnis mit der

Klägerin auf einen Dritten. Mit Rücksicht auf diese Vereinbarung erklärten die

Parteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander

aufzuheben. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a

ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 98

ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich be-

endet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien

nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch

Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung en t-

hält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden Ko-

stenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich

aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß

die Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge hat-

ten (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997,

510).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der außergerichtlichen Ver-

einbarung keine Kostenregelung getroffen. Aus dem Vortrag der Parteien und

aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien

eine andere Vorstellung über die Kostenregelung hatten.

Gerber Sprick Weber-

Monecke

Fuchs Ahlt