BGH Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZR 306/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1
Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der
rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der
- von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer
streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist.
Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG
kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechts-
streit geht.
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt