Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZR 306/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1

Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der

rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der

- von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer

streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist.

Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG

kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechts-

streit geht.

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt