Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 146/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 146/02

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 4. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten sowie

der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Haupt-

verhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel ver-

zichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und un-

anfechtbar.

Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entge-

gen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem

der Verteidiger den Vorsitzenden bei dieser unterbrochen und erklärt hatte, der

Angeklagte sei von ihm auch über die Rechtsmittel informiert worden und wolle

einen Rechtsmittelverzicht erklären.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz