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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 87/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch
dahin ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall
des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Strafkammer hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei der
abgeurteilten Betäubungsmitteltat angeordnet. Sie wollte das vom
Angeklagten aus der verfahrensgegenständlichen Tat Erlöste ab-
schöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß
der für verfallen erklärte Betrag aus dem Verkaufserlös noch vor-
handen gewesen wäre, kommt dafür allein - was die Kammer in
der Liste der angewendeten Strafvorschriften auch zum Ausdruck
gebracht hat - der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a
StGB in Betracht.
Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsan-
wendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für
verfallen erklärten Betrages keinen Einfluß hat.
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