Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 87/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 87/02

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch

dahin ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall

des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Strafkammer hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei der

abgeurteilten Betäubungsmitteltat angeordnet. Sie wollte das vom

Angeklagten aus der verfahrensgegenständlichen Tat Erlöste ab-

schöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß

der für verfallen erklärte Betrag aus dem Verkaufserlös noch vor-

handen gewesen wäre, kommt dafür allein - was die Kammer in

der Liste der angewendeten Strafvorschriften auch zum Ausdruck

gebracht hat - der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a

StGB in Betracht.

Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da

sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsan-

wendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für

verfallen erklärten Betrages keinen Einfluß hat.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz