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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 90/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 29. November 2001 wird mit der Maßgabe verwor-
fen, daß im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-
nen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2002
folgendes ausgeführt:
"Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1
wegen in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch des Kindes begangenen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1
Nr. 3 StGB. Hinsichtlich des Delikts nach § 174 StGB kann der Schuld-
spruch für die 'Ende des Jahres 1992/Anfang des Jahres 1993' began-
gene Tat keinen Bestand haben, weil insoweit Verjährung eingetreten
ist.
Das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ver-
jährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung wurde
erstmals nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die am 4. September 2000
erfolgte erste Vernehmung des Angeklagten unterbrochen (Bl. 4 Bd. I
d.A.). Somit ist die Ahndung der Tat im Fall 1 ausgeschlossen, soweit
sie die Voraussetzungen des § 174 StGB erfüllt. Alle anderen Delikte
sind hingegen in nicht verjährter Zeit verübt worden.
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im
Fall 1 bei richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere als die ausge-
sprochene Einzelstrafe erkannt hätte. Das Tatgericht hat die Einzelstrafe
fehlerfrei dem unverändert gebliebenen Strafrahmen des § 176 Abs. 1
StGB entnommen. Dabei hätte es das tateinheitlich verwirklichte und
wegen Verjährung nicht mehr verfolgbare Vergehen des sexuellen Miss-
brauchs einer Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigen dürfen,
wenn auch nicht mit dem selben Gewicht wie ein nicht verjährtes Delikt.
Im Übrigen kommt dem Umstand, dass sich der Angeklagte an seinem
leiblichen Kind vergangen hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des
§ 174 StGB eine straferschwerende Wirkung zu, weil dieser Gesichts-
punkt die Tatschuld erhöht."
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben.
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