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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 96/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten
auch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1
Nr. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügt
vergebens, wer falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte
(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgebe,
könne dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht
"als echt in Verkehr" bringen; das Falschgeld werde "nicht mehr in
Richtung Geldverkehr, sondern wieder zurück in Richtung Her-
steller bewegt". In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist anerkannt, daß Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht
wird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder sei-
ner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer
tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu
bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen,
insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn
das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung über-
lassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168
m. w. N.). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt
des Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gut-
gläubigen. Weiter hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW
1995, 1845 = NStZ 1995, 441), daß auch der Rückerwerb von
Falschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder herge-
stellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann
aber für den umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. Falsch-
geld soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Ver-
kehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfügungsge-
walt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen Ge-
wahrsam soll es - außer zum Zwecke der behördlichen Sicher-
stellung - nicht mehr verlassen.
Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang hinreichend
tragfähig, daß der Angeklagte bei Rückgabe des Falschgeldes an
seinen Lieferanten damit rechnete, daß dieser die falschen Geld-
scheine anderweitig weiter in Verkehr bringen würde, wie er das
dann auch versucht hat.
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