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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 96/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 96/02

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten

auch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1

Nr. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügt

vergebens, wer falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte

(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgebe,

könne dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht

"als echt in Verkehr" bringen; das Falschgeld werde "nicht mehr in

Richtung Geldverkehr, sondern wieder zurück in Richtung Her-

steller bewegt". In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist anerkannt, daß Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht

wird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder sei-

ner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer

tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu

bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen,

insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn

das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung über-

lassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168

m. w. N.). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt

des Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gut-

gläubigen. Weiter hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW

1995, 1845 = NStZ 1995, 441), daß auch der Rückerwerb von

Falschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder herge-

stellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann

aber für den umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. Falsch-

geld soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Ver-

kehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfügungsge-

walt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen Ge-

wahrsam soll es - außer zum Zwecke der behördlichen Sicher-

stellung - nicht mehr verlassen.

Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang hinreichend

tragfähig, daß der Angeklagte bei Rückgabe des Falschgeldes an

seinen Lieferanten damit rechnete, daß dieser die falschen Geld-

scheine anderweitig weiter in Verkehr bringen würde, wie er das

dann auch versucht hat.

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