BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 3 StR 448/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2001, soweit es ihn be-
trifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Ban-
dendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier
Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Woh-
nungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaus-
sprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu
hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 aus-
geführt:
"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteils-
gründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gese-
hen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November
2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene
Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford
vom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58). Die Urteilsgründe belegen (UA
S. 7, 8), dass der Angeklagte am 31. Oktober 1997 vom Amtsgericht Herford
wegen einer am 29. August 1995 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden war. Am 3. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Bie-
lefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am 26. August 1998,
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 31. Oktober 1997 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe. ...
Tatsächlich bildet die jeweils frühere Verurteilung eine Zäsur mit der
Folge, dass für die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist,
während die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zu-
sammenzufassen sind. Entsprechend bildet die nächste Verurteilung eine wei-
tere Zäsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). ... Dementspre-
chend hätte die Strafkammer aus den für die vor dem 31. Oktober 1997 began-
genen Taten verhängten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden müssen
und aus den Einzelstrafen für die Taten, die zwischen dem 31. Oktober 1997
und dem 3. November 2000 begangen worden sind, eine zweite Gesamtstrafe."
Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststel-
lungen an. Für die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedoch
auf folgendes hin:
Zäsurwirkung entfaltet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem
früheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellun-
gen letztmals geprüft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein
(vgl. BGHSt 4, 366; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das Urteil
des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 - 3 Ls 72 Js 103/96 (49/96) -
ist nach den Feststellungen (UA S. 7) erst am 25. Juni 1999 rechtskräftig ge-
worden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neue
Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob in dem genannten Verfahren nach
dem 31. Oktober 1997 noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest
über die Strafhöhe entschieden worden ist.
Der neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mögliche
Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom
27. Dezember 1999 - 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) - zu prüfen, der erst am
6. Mai 2000 - also nach dem Beginn der Tatserie, welche den Gegenstand des
angefochtenen Urteils bildet - rechtskräftig geworden ist. Bei einem Strafbefehl
ist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeb-
lich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung
durch Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). Den äußerst knappen Ur-
teilsfeststellungen läßt sich weder entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren
durch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei Erlaß des angefochtenen Urteil
die verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erle-
digt war.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Richter am Bundesgerichtshof
Becker ist infolge Urlaubs an
der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf