Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 3 StR 448/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2001, soweit es ihn be-

trifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Ban-

dendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier

Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Woh-

nungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich

der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaus-

sprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu

hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 aus-

geführt:

"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteils-

gründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gese-

hen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November

2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene

Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford

vom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58). Die Urteilsgründe belegen (UA

S. 7, 8), dass der Angeklagte am 31. Oktober 1997 vom Amtsgericht Herford

wegen einer am 29. August 1995 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe ver-

urteilt worden war. Am 3. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Bie-

lefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am 26. August 1998,

unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 31. Oktober 1997 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe. ...

Tatsächlich bildet die jeweils frühere Verurteilung eine Zäsur mit der

Folge, dass für die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist,

während die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zu-

sammenzufassen sind. Entsprechend bildet die nächste Verurteilung eine wei-

tere Zäsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). ... Dementspre-

chend hätte die Strafkammer aus den für die vor dem 31. Oktober 1997 began-

genen Taten verhängten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden müssen

und aus den Einzelstrafen für die Taten, die zwischen dem 31. Oktober 1997

und dem 3. November 2000 begangen worden sind, eine zweite Gesamtstrafe."

Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststel-

lungen an. Für die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedoch

auf folgendes hin:

Zäsurwirkung entfaltet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem

früheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellun-

gen letztmals geprüft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein

(vgl. BGHSt 4, 366; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das Urteil

des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 - 3 Ls 72 Js 103/96 (49/96) -

ist nach den Feststellungen (UA S. 7) erst am 25. Juni 1999 rechtskräftig ge-

worden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neue

Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob in dem genannten Verfahren nach

dem 31. Oktober 1997 noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest

über die Strafhöhe entschieden worden ist.

Der neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mögliche

Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom

27. Dezember 1999 - 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) - zu prüfen, der erst am

6. Mai 2000 - also nach dem Beginn der Tatserie, welche den Gegenstand des

angefochtenen Urteils bildet - rechtskräftig geworden ist. Bei einem Strafbefehl

ist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeb-

lich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung

durch Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). Den äußerst knappen Ur-

teilsfeststellungen läßt sich weder entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren

durch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei Erlaß des angefochtenen Urteil

die verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erle-

digt war.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Richter am Bundesgerichtshof

Becker ist infolge Urlaubs an

der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf