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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 4 StR 118/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 118/02

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2001 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird klargestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 6. März 2001 nur im Umfang der Verurteilung aufgehoben ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible