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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 4 StR 118/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2001 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird klargestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 6. März 2001 nur im Umfang der Verurteilung aufgehoben ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible