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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 4 StR 512/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG, § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der Se- nat, daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die eingehol- ten dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible