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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 12/02

5. Strafsenat

5 StR 12/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002

beschlossen:

1.

Die Anträge der Angeklagten auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Revi-sionseinlegungsfrist werden

verworfen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. No-

vember 1999 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als un-

zulässig verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die

Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

G r ü n d e

1. Das Landgericht hat die Angeklagten am 4. November 1999 wegen

Betrugs in 19 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren ver-

urteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten die Verteidiger der

Angeklagten sowie die Angeklagten selbst ausweislich des beweiskräftigen

Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Rechtsmittelverzicht.

Nunmehr haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen

Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und berufen sich darauf,

der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache zwischen Gericht, Staatsan-

waltschaft und Verteidigung gewesen. Sie beantragen außerdem, ihnen ge-

gen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren.

2. Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten auf Rechts-

mittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwider-

ruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO

§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15).

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind

im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Vorbringen der jetzigen Verteidi-

ger der Angeklagten, das Gericht habe mit einer Freiheitsstrafe von acht

Jahren für den Fall gedroht, daß kein Geständnis abgelegt, und in der weite-

ren Folge kein Rechtsmittelverzicht erklärt werde, steht in Widerspruch zu

den vorliegenden dienstlichen Erklärungen von Richtern, Staatsanwalt und

beiden früheren Verteidigern, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken be-

stehen. Ebensowenig ist danach ein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich ab-

gesprochen worden. Verfahrensverstöße müssen jedoch erwiesen sein (vgl.

auch BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 11).

3. Hieraus folgt, daß den Beschwerdeführern auch keine Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der

Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44

StPO liegt nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen

Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO “verhindert, eine

Frist einzuhalten” (BGH NStZ-RR 1998, 109).

Der Schriftsatz vom 16. Mai 2002 hat vorgelegen.

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