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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 12/02
5. Strafsenat
5 StR 12/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
1.
Die Anträge der Angeklagten auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revi-sionseinlegungsfrist werden
verworfen.
2.
Die Revisionen der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. No-
vember 1999 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als un-
zulässig verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die
Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
G r ü n d e
1. Das Landgericht hat die Angeklagten am 4. November 1999 wegen
Betrugs in 19 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren ver-
urteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten die Verteidiger der
Angeklagten sowie die Angeklagten selbst ausweislich des beweiskräftigen
Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Rechtsmittelverzicht.
Nunmehr haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen
Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und berufen sich darauf,
der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache zwischen Gericht, Staatsan-
waltschaft und Verteidigung gewesen. Sie beantragen außerdem, ihnen ge-
gen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
2. Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten auf Rechts-
mittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwider-
ruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO
§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15).
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind
im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Vorbringen der jetzigen Verteidi-
ger der Angeklagten, das Gericht habe mit einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren für den Fall gedroht, daß kein Geständnis abgelegt, und in der weite-
ren Folge kein Rechtsmittelverzicht erklärt werde, steht in Widerspruch zu
den vorliegenden dienstlichen Erklärungen von Richtern, Staatsanwalt und
beiden früheren Verteidigern, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken be-
stehen. Ebensowenig ist danach ein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich ab-
gesprochen worden. Verfahrensverstöße müssen jedoch erwiesen sein (vgl.
auch BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 11).
3. Hieraus folgt, daß den Beschwerdeführern auch keine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der
Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44
StPO liegt nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen
Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO “verhindert, eine
Frist einzuhalten” (BGH NStZ-RR 1998, 109).
Der Schriftsatz vom 16. Mai 2002 hat vorgelegen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal