Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2003 – 3 StR 368/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in den Strafsachen

gegen

3 StR 368/02 3 StR 415/02

1.

2.

alias:

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.

a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten H. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten J. ,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten,

ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen

ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein

Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist. Dies gilt auch für

den Rechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im

Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu las-

sen, lediglich hingewirkt hat.

Er fragt daher bei den anderen Senaten an, ob an entgegenstehender

Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe

I.

Dem Senat liegen zwei Revisionsverfahren vor, in denen vorab jeweils

über die Frage zu entscheiden ist, ob dem im Zusammenhang mit einer Ur-

teilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht Wirksamkeit zukommt. Der Senat

hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

verbunden.

1. In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) hat das Landgericht

Duisburg den Angeklagten am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Ange-

klagte hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung eines

Rechtsmittels verzichtet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002 hat der An-

geklagte Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt mit dem Vortrag, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer ver-

fahrensbeendenden Absprache gewesen und deshalb unwirksam.

Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Aufruf der Sa-

che, Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie einer einstündigen Unterbre-

chung der Sitzung "sicherte die Kammer eine Freiheitsstrafe von höchstens

vier Jahren neun Monaten bei Rechtsmittelverzicht zu". Daraufhin erklärten

sowohl die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte

und sein Verteidiger, sie stimmten einer "solchen Absprache" bzw. einer "sol-

chen Zusage der Kammer" zu. Nach Verlesung des Anklagesatzes und Beleh-

rung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit erklärte dieser aussagen zu

wollen. Daraufhin gab der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung ab,

in der "die Anklagevorwürfe als richtig zugestanden" (UA S. 4) wurden. Der

Verteidiger erklärte für den Angeklagten weiterhin das Einverständnis zur "au-

ßergerichtlichen Einziehung" von sichergestellten Betäubungsmitteln und

Geldbeträgen. Nach im wesentlichen übereinstimmenden Schlußanträgen von

Staatsanwaltschaft und Verteidigung und dem letzten Wort des Angeklagten

verkündete die Strafkammer das Urteil und einen Haftfortdauerbeschluß. Un-

mittelbar danach verzichteten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staats-

anwaltschaft auf Rechtsmittel.

2. In dem Verfahren gegen H. (3 StR 368/02) hat das Landgericht

Lüneburg die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen

richtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklagten.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei zulässig,

obwohl sie unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet

hatte. Dieser Rechtsmittelverzicht sei unwirksam. Hierzu trägt sie u. a. folgen-

des Geschehen vor:

Am ersten Verhandlungstag schlug die Strafkammer eine Verfahrenser-

ledigung in der Form vor, daß sie für den Fall eines Geständnisses der Ange-

klagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als

Strafobergrenze in Aussicht stellte. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß ein

"Rechtsmittelverzicht wünschenswert" sei. Die Angeklagte und der Verteidiger

stimmten der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrenserledigung zu. An-

schließend erklärte der Verteidiger, die Anklagevorwürfe seien zutreffend, und

die Angeklagte bestätigte dies. Am nächsten Verhandlungstag wurde das Urteil

verkündet. Im Anschluß daran erklärte der Verteidiger: "Wir verzichten auf

Rechtsmittel." Auf Nachfrage des Gerichts bekundete die Angeklagte nach kur-

zer Unterredung mit ihrem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen

das soeben verkündete Urteil."

II.

Der Senat hält in beiden Fällen den Rechtsmittelverzicht für unwirksam

und möchte auf die Revisionen der Angeklagten die Urteile einer Rechtsprü-

fung unterziehen.

Ausgehend davon, daß die geltende Strafprozeßordnung - wie in der

Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - Urteils-

absprachen nur unter engen Voraussetzungen zuläßt (dazu nachstehend 1.)

und es unzulässig ist, dabei einen nach Urteilserlaß zu erklärenden Rechts-

mittelverzicht zu vereinbaren (dazu nachstehend 2.), ist der Senat der Auffas-

sung, daß ein Verstoß gegen dieses Verbot die Unwirksamkeit des gleichwohl

erklärten Rechtsmittelverzichts zur Folge hat (dazu nachstehend 3.).

1. Das geschriebene deutsche Strafprozeßrecht kennt Urteilsabspra-

chen nicht. Es

liefert dafür keine Anknüpfungspunkte

(Rieß

in Lö-

we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 59). Der deutsche Straf-

prozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet (BGHSt 43, 195, 203).

Das Rechtsstaatsprinzip untersagt es dem Gericht und der Staatsanwaltschaft,

sich auf einen "Vergleich" im Gewande des Urteils, auf einen "Handel mit der

Gerechtigkeit" einzulassen (BVerfG NStZ 1987, 419).

Ungeachtet dessen hat sich seit zwei Jahrzehnten im deutschen Straf-

verfahren eine Praxis entwickelt, daß sich die Beteiligten nicht nur "über den

Stand und die Aussichten des Verfahrens" verständigen - wogegen allerdings

keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419) - , sondern auch das

Ergebnis des Verfahrens aushandeln oder auszuhandeln versuchen. Dabei hat

nach den Beobachtungen und Erfahrungen des Senats, in denen er sich durch

Entscheidungen anderer Strafsenate bestätigt sieht (vgl. nur BGHSt 45, 51

[5 StR 714/98]; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12

[2 StR 369/00]; BGH NStZ 2000, 495 [1 StR 623/99]; BGH NStZ 2002, 219

[1 StR 147/01] mit Anm. Weider NStZ 2002, 174; BGH StV 2000, 556

[2 StR 588/99] mit Anm. Weider StV 2002, 397; BGH StV 2002, 637

[1 StR 171/02]; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01; BGH,

Beschl. vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003

- 5 StR 556/02), die Praxis eine Entwicklung genommen, die besorgen läßt,

daß die Grundprinzipien des Strafprozeßrechts, nämlich die Erforschung der

materiellen Wahrheit und die Verhängung einer schuldangemessenen Sankti-

on durch den gesetzlichen Richter in öffentlicher Hauptverhandlung, gefährdet

sind. Diese Erkenntnis stimmt mit den überwiegend kritischen Bewertungen der

Verständigung in der Literatur überein (vgl. nur Weigend in FS BGH Wissen-

schaft S. 1011; Schünemann in FS Baumann S. 361; Hassemer JuS 1989,

890).

Im Hinblick auf die zunehmende, dem Einfluß der revisionsgerichtlichen

Rechtsprechung naturgemäß weitgehend entzogene Ausweitung der Verstän-

digungspraxis und die Untätigkeit des Gesetzgebers hat der Bundesgerichtshof

die Grundregeln zusammengefaßt, bei deren Einhaltung die konsensuale Ver-

fahrensbeendigung mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Aufgaben

und Bindungen der Strafrechtspflege noch in Einklang steht. Die vom 4. Straf-

senat (BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsab-

sprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten

im Strafprozeß.

Diese betreffen zum einen die Frage, worüber eine Absprache erzielt

werden kann, bzw. was nicht Gegenstand einer Absprache sein darf. Danach

verbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen

Wahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der

Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (BGH aaO

S. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesi-

chert werden (BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe

darf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine

strafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (BGH aaO

S. 208).

Zum anderen muß auch das Verfahren, in dem die Verständigung zu-

stande kommt, rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grundprinzipien des

Strafverfahrensrechts gerecht werden: Der Angeklagte darf nicht durch Dro-

hung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht

vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden (BGH aaO

S. 204); die Absprache muß unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in

öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen; sie ist mit ihren Ergebnissen in die

Niederschrift aufzunehmen (BGH aaO S. 205 f.; BGHSt 45, 227, 228).

2. Nach diesen Verfahrensregeln ist es dem Gericht auch untersagt, sich

für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe von dem Angeklagten verspre-

chen zu lassen, dieser werde auf Rechtsmittel verzichten, oder daran mitzuwir-

ken, daß der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu der

Absprache von einem wechselseitigen Verzicht auf Rechtsmittel abhängig ma-

chen.

Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsab-

sprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen

(BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgrün-

de; BGHSt 45, 227). Diese Rechtsansicht wird von den anderen Strafsenaten

erkennbar geteilt. Soweit sie sich mit der Wirksamkeit eines absprachegemäß

erklärten Rechtsmittelverzichts beschäftigt haben, gehen die Entscheidungen

ausdrücklich (BGH StV 2000, 542; BGH NStZ-RR 2002, 114 - 1. Strafsenat;

BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 = StV 2001, 554; BGH

NStZ-RR 2001, 334 = StV 2001, 557 - 2. Strafsenat; BGHSt 47, 238 = NStZ

2002, 379 = 5. Strafsenat) oder inzident (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1

StR 210/01; BGH NStZ 2002, 219 - 1. Strafsenat; BGH, Beschl. vom 4. Juli

2001 - 2 StR 247/01; BGH, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 StR 42/02; BGH,

Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 - und vom 16. Mai 2002 - 5 StR

12/02; BGH NStZ 2002, 496 - 5. Strafsenat) von der Unzulässigkeit einer sol-

chen Vereinbarung aus. An diesem Verbot ist festzuhalten:

a) Das folgt mittelbar bereits daraus, daß ein Rechtsmittelverzicht, der

schon vor dem Erlaß einer Entscheidung erklärt wird, nach einhelliger Ansicht

unzulässig ist. Das Versprechen eines zukünftigen Rechtsmittelverzichts

kommt, auch wenn es den Versprechenden rechtlich nicht bindet, wegen der

von ihm - aus vielfältigen Gründen - ausgehenden faktischen Bindung einem

unzulässig vorab erklärten Verzicht in seinen Wirkungen so nahe, daß es sich

ebenfalls als verfahrenswidrig darstellt.

b) Gegen eine Aufgabe des Verbots sprechen auch die naheliegenden

Konsequenzen: Es liegt auf der Hand , daß schon das Wissen, die zu treffende

Entscheidung werde nicht überprüft werden, weil ein Rechtsmittel nicht zu er-

warten sei, einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Urteilsfindung hat

(vgl. Volk in FS Salger, S. 411). Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung und der

Subsumtion lassen nahezu zwangsläufig nach. Vor diesem Hintergrund gerät

die ohnehin nicht unproblematische Praxis der Urteilsabsprache weiter ins

Zwielicht, wenn sich das Gericht durch das Verlangen eines Rechtsmittelver-

zichts in eine Situation bringt, in der es in Gefahr gerät, sich das Verfahren und

die Urteilsbegründung leicht zu machen (vgl. Rieß NStZ 2000, 96, 99 [Anm. zu

BGHSt 45, 227]).

c) Ein schützenswertes Interesse, das - ungeachtet dieser Bedenken -

die Bewertung der Abrede eines Rechtsmittelverzichts als zulässig legitimieren

könnte, ist nicht ersichtlich.

Das gilt zunächst mit Blick auf die Interessen des Angeklagten, der er-

reichen will, daß auch die Staatsanwaltschaft verspricht, kein Rechtsmittel ein-

zulegen: Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft

muß der Angeklagte nur fürchten, wenn durchgreifende Rechtsfehler zu seinen

Gunsten geschehen sind, insbesondere wenn die in Aussicht gestellte und

verhängte Strafe so milde ist, daß sie ihre Aufgabe, gerechter Schuldausgleich

zu sein, nicht mehr erfüllen kann. Angesichts der weitgehenden Beschränkung,

die das Verfahrensrecht dem Revisionsgericht bei der Überprüfung der tat-

richterlichen Strafzumessung auferlegt, kann eine Revision - in den in Frage

stehenden Fallgestaltungen - vor allem dann Erfolg haben, wenn der Tatrichter

eine unvertretbar milde Strafe verhängt hat. Gerade dies darf aber nicht das

Ergebnis einer Urteilsabsprache sein (BGHSt 43, 195, 208). Dementsprechend

kann ein etwa daraus resultierendes Interesse des Angeklagten an der Verein-

barung des Rechtsmittelverzichts nicht als schützenswert anerkannt werden.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Verzichtsabrede verhindern will,

daß der Angeklagte (kurz vor Fristablauf und so spät, daß sie ihrerseits das

Urteil nicht mehr anfechten kann) Rechtsmittel einlegt und auf diese Weise

erreicht, daß das Urteil ausschließlich zu seinen Gunsten überprüft werden

kann, sind schutzwürdige Belange letztlich ebenfalls nicht ersichtlich. Aller-

dings mag es für sich betrachtet ein berechtigtes und verständliches Anliegen

sein, wenn die an einer Abrede beteiligte Staatsanwaltschaft eine solche ein-

seitige Überprüfung insbesondere in Fällen ausschließen möchte, in denen der

Angeklagte durch das Urteil ohnehin erheblich und unter Umständen sogar

unangemessen begünstigt wurde (etwa durch eine ohnehin sehr milde Strafe

oder dadurch, daß die Feststellungen zu seinen Gunsten das Maß des ihm zur

Last fallenden - allerdings nur mit größerem Aufwand festzustellenden - Un-

rechts nicht ausschöpfen). Indes kann die Staatsanwaltschaft, was auch ihre

Pflicht ist, unangemessene Begünstigungen des Angeklagten schon dadurch

verhindern, daß sie sich der Mitwirkung an entsprechenden Abreden enthält.

Solange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen

eingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des An-

geklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen. Wenn der Tatrichter sich

nicht darauf beschränkt, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat, wie im

Anklagesatz niedergelegt, einräumt oder (ggf. auch nur durch Erklärung seines

Verteidigers) dem "Anklagevorwurf nicht mehr entgegentritt", sondern, worauf

auch die Staatsanwaltschaft hinzuwirken hat, das Urteil nur auf ein den Tat-

vorwurf umfassend einräumendes, überprüfbares und - durch Nachfragen oder

den wenig aufwendigen Abgleich mit anderen Beweismitteln - überprüftes Ge-

ständnis stützt, und wenn der Schuldspruch, der sowieso nicht Gegenstand der

Verständigung sein darf, der Sach- und Rechtslage entspricht, wird eine Revi-

sion durchweg erfolglos bleiben, zumal die verhängte Strafe in den Fällen der

Abrede ohnehin eher im unteren Bereich des Spielraums schuldangemessener

Strafen festgesetzt sein wird.

Nur am Rande sei angemerkt, daß auch das Interesse an der Schonung

knapper justizieller Ressourcen kein die Zulassung der Rechtsmittelverzichts-

Abrede legitimierender Grund sein kann. Die Möglichkeit, das Urteil nach § 267

Abs. 4 StPO abzukürzen, hängt nicht von der Erklärung des Rechtsmittelver-

zichts ab; um sie zu nutzen, muß nur der Ablauf der Rechtsmittelfrist abgewar-

tet werden. Sollte das Urteil durch das Rechtsmittel angefochten werden, so

entsteht, sofern die Leitlinien des Bundesgerichtshofs zur Urteilsabsprache

vom Gericht eingehalten worden sind, kein wesentlicher Mehraufwand durch

die Abfassung eines "langen" Urteils. Wenn der Angeklagte ein detailliertes

Geständnis abgegeben hat, wird sich in der Beweiswürdigung mit wenigen

Worten darlegen lassen, daß und warum der Tatrichter von seiner Richtigkeit

überzeugt ist.

3. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsmittelverzicht, der im An-

schluß an ein Versprechen in einer Urteilsabsprache erklärt wird, unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Erklärung ist eine zwangsläufige Folge des vo-

rangegangenen Verstoßes gegen das Verbot, einen Rechtsmittelverzicht zum

Bestandteil der dem Urteil vorausgehenden Absprache zu machen (so schon

BGHSt 45, 227, allerdings nur beim Vorliegen weiterer besonderer Umstände).

Das Verbot der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts ist - wie dargelegt -

unter dem geltenden Strafverfahrensrecht eine unabweisbare Bedingung für

eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verständigung im Strafver-

fahren. Ein Verstoß dagegen darf daher nicht sanktionslos bleiben (BGHSt

aaO). Die einzig denkbare Sanktion ist aber die Annahme der Unwirksamkeit

des abredegemäß erklärten Verzichts.

Nur die Bewertung der Verzichtserklärung als unwirksam kann sicher-

stellen, daß die Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Rechtsmittel-

gerichte, die - über ihre Bedeutung für den Einzelfall hinaus - allein dadurch,

daß sie generell möglich ist, die Einhaltung der Verfahrensregeln gewährlei-

stet, auch in Strafverfahren, in denen das Urteil aufgrund einer Verständigung

ergeht, in dem notwendigen Maß erhalten bleibt. Nur solange diese Kontrolle

nicht gänzlich ausgeschlossen wird, kann der Gefahr von Auswüchsen entge-

gengewirkt werden, die der Akzeptanz der Justiz und speziell dem Vertrauen

der Allgemeinheit in die den Prinzipien von Gleichheit vor dem Gesetz und Ge-

rechtigkeit in besonderer Weise verpflichtete Strafrechtspflege abträglich wä-

ren. Es ist zwar richtig, daß die Beteiligten die Rechtsmittelkontrolle dadurch

ausschließen können, daß sie kein Rechtsmittel einlegen oder - unbedenklich,

soweit keine Absprache vorausgegangen ist - auf Rechtsmittel verzichten. Ver-

einbaren sie aber schon in einer Verständigung zum Verfahrensausgang, daß

das Urteil der Kontrolle entzogen bleiben soll, so darf das Recht nicht auch

noch dadurch der Umsetzung dieser Vereinbarung zum Erfolg verhelfen, daß

es die Verzichtserklärung als wirksam akzeptiert.

Hinzu kommt, daß das Gericht, das sich einen Rechtsmittelverzicht ver-

sprechen läßt, damit in unzulässiger Weise auf die freie Willensentscheidung

des Angeklagten über die Annahme oder Anfechtung des Urteils einwirkt und

sich auch im Einzelfall - zumal wenn das Urteil später angefochten wird - kaum

einmal verläßlich feststellen lassen wird, daß die Erklärung des Rechtsmittel-

verzichts nach dem Urteil unbeeinflußt von diesem Versprechen abgegeben

wurde. Vielmehr besteht generell die Gefahr, daß auf eine (regelmäßig unmit-

telbar nach der Urteilsverkündung abgegebene) Verzichtserklärung die Erwar-

tungshaltung des Gerichts und die Beratung durch den Verteidiger - zumal dem

Pflichtverteidiger, der in Zukunft auch in anderen Strafverfahren mit dem Ge-

richt Urteilsabsprachen treffen will - den entscheidenden Einfluß haben. Eine

Rechtsmittelverzichtserklärung ist aber - nach Auffassung aller Strafsenate des

Bundesgerichtshofs - unwirksam, wenn der Erklärende dabei in seinem Willen

beeinträchtigt war. Dabei ist ohne Belang, ob die Willensbeeinträchtigung in

der Person des Erklärenden angelegt ist oder ihre Ursache in dem Einfluß

Dritter auf den Erklärenden findet. Dementsprechend hat der Senat etwa be-

reits entschieden, daß der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam ist,

wenn ihm eine vom Vorsitzenden unzuständigerweise abgegebene und alsbald

nach der Urteilsverkündung nicht eingehaltene Zusage zugrundeliegt (BGHR

StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 14).

III.

Unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs wird die Wirksamkeit

eines Rechtsmittelverzichts, der erklärt wird, nachdem er unzulässigerweise

Gegenstand einer Urteilsabsprache war, nicht einheitlich beurteilt. Jedenfalls

der 1. und der 2. Strafsenat haben sich ausdrücklich für die Wirksamkeit eines

solchen Verzichts ausgesprochen:

Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat ent-

schieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis

berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittel-

verzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra

1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91). An dieser

Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000

- 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001,

334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom

7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken

dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend aller-

dings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechts-

mittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinset-

zung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte

(BGHSt 45, 227). Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände

ebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt

45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein

Rechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand

einer Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. an-

dererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238,

in dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert

wird). Der 1. Strafsenat hat sich dem 2. Strafsenat angeschlossen und den un-

zulässig versprochenen Rechtsmittelverzicht nur dann für unwirksam gehalten,

wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Willensbeeinträchtigung bei

der Abgabe der Verzichtserklärung geführt hat (BGH, Beschl. vom 8. März

2000 - 1 StR 607/99 = NStZ 2000, 386). Als Beispiel für eine unzulässige Wil-

lensbeeinflussung hat der 1. Strafsenat die Verzichtserklärung "aufgrund einer

unzulässiger Weise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeen-

denden Absprache getroffenen Vereinbarung" bezeichnet (BGH, Beschl. vom

5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01 = NStZ-RR 2002, 114). Der erkennende Se-

nat hat sich bislang hierzu nicht ausdrücklich geäußert. Er hat aber die Unwirk-

samkeit eines Rechtsmittelverzichts jedenfalls dann in Betracht gezogen, wenn

er "Bestandteil einer die Willensbildung des Angeklagten unzulässig beeinflus-

senden Absprache gewesen wäre" (BGH, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 StR

42/02).

Diese differierenden Auffassungen dürften ihren wesentlichen Grund in

der unterschiedlichen Beurteilung der Wirkungen haben, die das im Rahmen

einer Absprache abgegebene Verzichtsversprechen auf den Angeklagten hat,

wenn dieser - zumeist unmittelbar nach der Urteilsverkündung - seinen

Rechtsmittelverzicht erklärt. Der 1. und der 2. Strafsenat, möglicherweise auch

der 5. Strafsenat, messen dem bloßen Rechtsmittelverzichtsversprechen keine

die Willensfreiheit beeinflussende Wirkung zu. Sie halten das Versprechen

zwar für generell geeignet, den Willen des Erklärenden zu beeinflussen, for-

dern aber im Einzelfall den Nachweis, daß es zu einer unzulässigen Willens-

beeinträchtigung gekommen ist. Nach Auffassung des anfragenden Senats

und des 4. Strafsenats ist angesichts der dem Revisionsgericht inzwischen zu-

gänglichen Erfahrungen mit der Absprachepraxis in jedem Fall von einer sol-

chen Willensbeeinträchtigung des Angeklagten auszugehen, so daß es eines

Einzelnachweises nicht bedarf.

IV.

Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob sie an ihrer der be-

absichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten.

1. Er beschränkt die Anfrage insoweit auf die Wirksamkeit der Rechts-

mittelverzichtserklärung des Angeklagten, weil allein diese in den zugrundelie-

genden Verfahren auf ihre Wirksamkeit zu prüfen sind und deshalb nur diese

Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Ob dieselben Grundsätze auch für die

Rechtsmittelverzichtserklärung der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers

zu gelten haben, muß nicht entschieden werden.

2. Im Hinblick auf die dem Revisionsverfahren gegen H. (I. 2.)

zugrundeliegende Sachverhaltsgestaltung besteht zugleich Anlaß zu einer Er-

weiterung der Fragestellung.

Nach Auffassung des Senats ist es nicht nur unzulässig, das Verspre-

chen eines Rechtsmittelverzichts zum Bestandteil einer Absprache über das

Urteil zu machen. In einem Strafverfahren, das durch eine Urteilsabsprache

beendet werden soll, ist es dem Gericht darüber hinaus auch nicht erlaubt, auf

einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten hinzuwirken, dies auch nicht in der

Weise, daß es zum Ausdruck bringt, es erwarte einen Rechtsmittelverzicht

oder erachte ihn für wünschenswert. Auch den Rechtsmittelverzicht, der nicht

ausdrücklich vereinbart wurde, aber einer vorab zum Ausdruck gebrachten Er-

wartung des Gerichts entspricht, hält der Senat für unwirksam.

a) Was die Frage der Zulässigkeit einer solchen Einflußnahme anbe-

langt, besteht - mit Blick auf die Beeinträchtigung der Willens- und Entschlie-

ßungsfreiheit des Angeklagten sowie ihres Ausmaßes - kein grundsätzlicher

Unterschied, ob das Gericht das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts aus-

drücklich zum unzulässigen Gegenstand einer Urteilsabsprache macht (so im

Fall des Angeklagten J. ) oder ob es im Zusammenhang mit einer Urteilsab-

sprache in anderer Weise auf die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts hinwirkt.

Auch wenn das Gericht (wie im Fall der Angeklagten H. ) nur zum Ausdruck

bringt, es halte einen Rechtsmittelverzicht für wünschenswert, ist zu befürch-

ten, daß beim Angeklagten und namentlich bei dem an das Verhandlungsklima

und das wechselseitige Vertrauen in zukünftigen Strafverfahren vor demselben

Gericht denkenden Verteidiger der Eindruck entstehen kann, das Gericht ma-

che das Versprechen des Rechtsmittelverzichts - wenn auch nicht ausdrücklich

- zum Inhalt der Urteilsabsprache und verbinde die Zusage der in Aussicht ge-

stellten Strafobergrenze mit der Erwartung der Verzichtserklärung nach

der Urteilsverkündung (vgl. BGH NStZ 2002, 219; Weider, Verteidigung in Be-

täubungsmittel-Strafverfahren, in: Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts,

S. 1133, 1198). Würde nur die ausdrückliche Abrede eines Rechtsmittelver-

zichts als unzulässig angesehen, bestünde zudem die naheliegende Gefahr

des Ausweichens auf andere, nur in der Form unverbindlich scheinende Erklä-

rungen. Die allem Anschein nach weit verbreitete Praxis, im Rahmen einer

Verständigung - unzulässigerweise - auch den wechselseitigen Rechtsmittel-

verzicht zu verabreden, diese Abrede aber anders als den sonstigen Inhalt der

Verständigung nicht offen zu legen und insbesondere nicht in das Protokoll

aufzunehmen, ist hinreichender Beleg für diese Befürchtung.

Solange der Amtsermittlungsgrundsatz, die Pflicht zur Erforschung der

materiellen Wahrheit und das Gebot gerechten Strafens ausnahmslos Geltung

beanspruchen, muß danach jegliche Erörterung eines Rechtsmittelverzichts im

Zusammenhang mit Urteilsabsprachen unterbleiben. Ein anerkennenswertes

Bedürfnis für einen Rechtsmittelverzicht bei einer Urteilsabsprache ist ohnehin

nicht ersichtlich.

b) Die Erwägungen, die zur Unwirksamkeit des vereinbarten Rechtsmit-

telverzichts führen (oben III.), sprechen dafür, auch dem Rechtsmittelverzicht,

auf den das Gericht lediglich hingewirkt hat, die Wirksamkeit zu versagen.

c) Zu der Rechtsfrage, ob auch derjenige Rechtsmittelverzicht unwirk-

sam ist, auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzu-

lässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat, liegt bislang eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vor. Der 4. Strafsenat hat nur den

aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für un-

wirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411). Der

5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur

"vage in Aussicht gestellt" hatte, ausdrücklich nicht als "Versprechen" im Sinne

von BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02

= NStZ 2002, 496).

In dieser Situation erscheint es dem Senat zweckmäßig, die anderen

Strafsenate auch um eine Stellungnahme zu dieser Frage zu bitten. Zum einen

liegt nahe, daß für diejenigen, die einen abredegemäß erklärten Rechtsmittel-

verzicht für wirksam erachten, auch die Wirksamkeit eines Verzichts nicht in

Zweifel steht, der entsprechend einer zum Ausdruck gebrachten Erwartung des

Gerichts erklärt wird. Zum anderen erscheint es aber auch nicht von vornherein

ausgeschlossen, beide Fallgestaltungen unterschiedlich zu beurteilen und ent-

gegen der Auffassung des Senats nur dem aufgrund einer Verständigung mit

wechselseitigem Verzichtsversprechen erklärten Rechtsmittelverzicht die Wirk-

samkeit abzusprechen.

VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf

Miebach

Pfister

befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Miebach

RiBGH Hubert befindet sich im

dert,

Urlaub und ist deshalb gehin- seine Unterschrift beizufügen.

Becker

Miebach