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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 166/02

5. Strafsenat

5 StR 166/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Göttin-

gen vom 4. März 2002, durch den die Revision des Ange-

klagten gegen das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom

10. Januar 2002 als unzulässig verworfen wurde, wird nach

§ 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die zu-

treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der

Antragsschrift vom 16. April 2002 wird Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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