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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 166/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Göttin-
gen vom 4. März 2002, durch den die Revision des Ange-
klagten gegen das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom
10. Januar 2002 als unzulässig verworfen wurde, wird nach
§ 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die zu-
treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der
Antragsschrift vom 16. April 2002 wird Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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