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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 176/02

5. Strafsenat

5 StR 176/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 28. November 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die

Beleidigungen durch den Zeugen H beendet waren, als der Ange-

klagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ 1987, 20;

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des

Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345, 349 er-

kennen.

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