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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 176/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 28. November 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die
Beleidigungen durch den Zeugen H beendet waren, als der Ange-
klagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ 1987, 20;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des
Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345, 349 er-
kennen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal