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BGH Urteil vom 16.05.2002 – VII ZR 259/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Mai 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 02. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2001 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der F.

Bauunternehmung GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) restliche Vergü-

tung aus einem gekündigten Vertrag über Rohbauarbeiten an dem Bauvorha-

ben der Beklagten. Nach der Kündigung des Vertrages rechnete die Gemein-

schuldnerin die von ihr erbrachten Leistungen ab. Der Kläger hat 69.346,81 DM

und Zinsen von den Beklagten verlangt.

II.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den An-

spruch der Gemeinschuldnerin nicht entsprechend § 8 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 6

VOB/B "schlüssig" dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des

Klägers als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die

Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung ergeht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Recht (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Die Revision hat keinen Erfolg.

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der als Berufungsbegründung

eingereichte Schriftsatz vom 24. März 2000 genüge nicht den Anforderungen

des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Kläger habe das landgerichtliche Urteil nur mit

dem pauschalen Hinweis angegriffen, die erweiterte Forderung sei umfassend

prüfbar abgerechnet und enthalte alle erbrachten und nicht erbrachten Leistun-

gen. Die vorgelegte Berufungsbegründung enthalte nicht mehr als die Aussage,

das landgerichtliche Urteil sei falsch. Eine pauschale Bezugnahme auf den Vor-

trag erster Instanz sei keine ausreichende Berufungsbegründung. Eine der vom

Bundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz liege nicht

vor. Die Bezugnahme auf einen zeitlich und prozessual weit zurückliegenden

Beschluß des Berufungsgerichts als Beschwerdegericht hinsichtlich einer Ent-

scheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ersetze

eine Begründung nicht. Es sei keine Förmelei, von dem Berufungsführer die

erstmalige Beschäftigung mit den neuen Argumenten des Landgerichts in des-

sen Urteil zu verlangen, das sich auch mit dem Prozeßkostenhilfe gewährenden

Beschluß des Berufungsgerichts auseinandersetze.

Die im Anschluß an die Berufungsbegründung vorgetragenen Ergänzun-

gen rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die erstmalige bestimmte

Bezeichnung der Anfechtungsgründe nach Ablauf der Berufungsbegründungs-

frist sei unzulässig.

III.

Das hält den Angriffen der gemäß § 547 ZPO statthaften Revision stand.

Die Berufungsbegründung des Klägers vom 24. März 2000 genügt nicht den

Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte

Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-

fungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die

die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll

gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-

bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-

falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen

Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-

ten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in wel-

chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach

Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen an-

geben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des

vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es

reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrich-

ter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder auf das Vorbringen erster In-

stanz zu verweisen (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR

414/00, NJW 2002, 682; Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000,

1576; Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 25/98, BauR 2000, 769, 770

= NZBau 2000, 204; Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269,

3270; Urteil vom 06. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 ).

2. Daran gemessen ist die Berufungsbegründung des Klägers vom

24. März 2000 nicht ausreichend. Das Landgericht hat im Einzelnen begründet,

warum seiner Ansicht nach die vom Kläger vorgelegte Abrechnung den Vergü-

tungsanspruch nicht rechtfertigt. Dagegen wendet die Berufungsbegründung

des Klägers lediglich ein, daß die erweiterte Forderung umfassend prüfbar dar-

gestellt sei und entgegen der Auffassung des Landgerichts alle erbrachten und

nicht erbrachten Leistungen enthalte. Dem ist eine auf die Entscheidungsgrün-

de des Landgerichts zugeschnittene Begründung nicht zu entnehmen. Aus die-

ser Begründung, die sich in der Behauptung erschöpft, der Kläger habe Recht

und das Urteil des Landgerichts sei unrichtig, ergibt sich weder, welche konkre-

te tatsächliche Würdigung der Kläger anders als das Landgericht vornehmen

noch welche rechtlichen Gesichtspunkte er im Berufungsverfahren abweichend

vom Landgericht zugrundegelegt sehen möchte.

3. Die Bezugnahme auf die Beschlüsse, die das Berufungsgericht auf die

Beschwerde des Klägers zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das erstin-

stanzliche Verfahren erlassen hat, macht eine den Anforderungen des § 519

Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung des Klägers nicht entbehr-

lich. Durch Bezugnahme kann eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung

nur in begrenzten Ausnahmefällen erfolgen, wenn dadurch der Zweck des

§ 519 Abs. 3 ZPO, den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-

zubereiten, gewahrt ist und die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Erstge-

richts auf andere Weise als durch Einreichung einer den Vorgaben des § 519

Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung erfolgt. Das ist etwa

bei der Bezugnahme auf ein zur Durchführung der Berufung eingereichtes Pro-

zeßkostenhilfegesuch des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (BGH,

Beschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 ) oder auf

einen die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufung bewilligenden und nä-

her begründeten Beschluß des Berufungsgerichts

(BGH, Urteil vom

29. September 1993 - XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334) der Fall.

An der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil

fehlt es. Die Beschlüsse des Berufungsgerichts, auf die der Kläger sich in der

Berufungsbegründung bezieht, sind auf dessen Beschwerden gegen die Versa-

gung der Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz durch das Landgericht bereits

vor dem erstinstanzlichen Urteil ergangen. Mit diesem konnten sie sich noch

nicht befassen.

4. Die Abweisung der Klage durch das Landgericht wegen fehlender

Prüfbarkeit ist als eine Abweisung als derzeit unbegründet anzusehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann Thode Haß

Kuffer Bauner