Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2002 – V ZR 180/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bun-

desgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht

begründet.

Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die

Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Ge-

richtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der

angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der

Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F.

bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-

gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Wenzel Tropf Krüger

Lemke Gaier