BGH Beschluss vom 17.05.2002 – V ZR 180/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht
begründet.
Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die
Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Ge-
richtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der
angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der
Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F.
bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist.
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier